Bezugsberechtigung bei der Lebensversicherung rechtzeitig ändern

Wer den Bezugsberechtigten einer Gruppenunfallversicherung ändern möchte, muss unbedingt auch den Versicherer informieren. Eine Mitteilung allein an den Arbeitgeber reicht nicht aus.

Ein Mann möchte seine Lebensgefährtin statt seiner Eltern als Bezugsberechtigte einer Gruppenunfallversicherung bestimmen. Dies teilt er seinem Arbeitgeber schriftlich mit, der die Änderung in der Personalakte ablegt.

Änderung der Bezugsberechtigung nicht wirksam

Als der Mann stirbt, erhebt seine Lebensgefährtin Anspruch auf die Versicherungssumme in Höhe von 41.000 Euro. Doch von dem Geld wird sie keinen Cent sehen. Denn die Änderung der Bezugsberechtigten ist nach Ansicht des BGH im Verhältnis zum Versicherer nicht wirksam.

Der Knackpunkt an der für die Lebensgefährtin bedauerlichen Situation: Die Vereinbarung über das geänderte Bezugsrecht war nur zwischen dem Verstorbenen, seiner Lebensgefährtin und dem Arbeitgeber erfolgt.

Versicherer hätte zu Lebzeiten informiert werden müssen

Das Versicherungsunternehmen wurde zu Lebzeiten des Mannes nicht über die Änderung informiert, sondern erst nach dem Tod des Mannes. Das ist eindeutig zu spät. Denn bei der Abänderung einer Bezugsberechtigung handelt es sich um einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärungen, die gemäß § 130 BGB erst wirksam wird, wenn sie dem Versicherer zugegangen ist.

Ein Versicherer geht grundsätzlich davon aus, dass die gesetzlichen Erben bezugsberechtigt sind. Das ergibt sich aus dem Versicherungsschein. Wenn etwas anderes gelten soll, muss dies gegenüber dem Versicherer als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung zugehen. Dies war im vorliegenden Fall nachweislich nicht so. Konsequenz: Der klagenden Lebensgefährtin wurde kein wirksames Bezugsrecht eingeräumt.

Nur den Arbeitgeber zu informieren reicht nicht

Dass der Arbeitgeber über die Änderung des Bezugsrechts informiert wurde, ändert daran nichts. Denn ein Arbeitgeber ist nicht befugt, für den Versicherer Änderungen des Bezugsrechts entgegenzunehmen. Im Verhältnis zum Versicherer war die Änderung deshalb unwirksam.

(BGH, Urteil v. 26.06.2013, IV ZR 243/12).

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