Aufenthaltsrecht von Familienangehörigen aus Drittstaaten

Unionsbürger und ihre Familienangehörige sind berechtigt, sich im Schengener Raum aufzuhalten. Um einreisen zu können, muss die erwachsene Tochter einer Unionsbürgerin, die Staatsangehörige eines Drittstaates ist, nur nachweisen, wirtschaftlich abhängig von der Mutter zu sein. Nicht nachzuweisen ist, ob sie mit allen Mitteln versucht hat, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten.  

Das Verfahren vor dem EuGH betraf die 1985 geborene philippinische Staatsbürgerin Flora May Reyes. Als Frau Reyes drei Jahre alt war, wanderte ihre Mutter nach Deutschland aus und gab sie in die Obhut der Großmutter. Diese zog Frau Reyes auf. Reyes studiert hatte auf den Philippinen und besitzt das Diplom zur Hilfskrankenschwester bzw. Pflegeassistentin. Sie hatte jedoch noch nie eine Beschäftigung ausgeübt und bisher auch keine Sozialleistungen bei den philippinischen Behörden beantragt.

Keine Beschäftigung – kein Antrag auf Sozialleistungen im Herkunftsland

Reyes Mutter,die die deutsche Staatsbürgerschaft erlangte, hielt über den gesamten Zeitraum engen Kontakt zu ihrer Familie auf den Philippinen und unterstützte diese finanziell.  2009 heiratete sie einen Norweger und zog zu diesem nach Schweden. Auch dieser unterstützte Flora Reyes und ihre Familienangehörige mit Geldzahlungen.

Schwedische Behörden verlangten Nachweise hinsichtlich gescheiterter Bemühungen zur Deckung des Lebensunterhaltes

2011 reiste Frau Reyes in den Schengen-Raum ein und beantragte als Familienangehörige ihrer Mutter einen Aufenthaltstitel in Schweden. Dabei gab sie an, dass sie Unterhaltsleistungen von der Familie ihrer Mutter erhält.

Der Antrag wurde abgelehnt, da sie nicht nachgewiesen habe, dass das von ihrer Familie unstreitig überwiesene Geld zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse sowie dem Zugang zur Krankheitsfürsorge auf den Philippinen gedient habe. Darüber hinaus habe sie nicht dargelegt, in welcher Art und Weise die Sozialsysteme ihres Herkunftslandes Personen in ihrer Lage versorgen könnte. Nachgewiesen hatte sie ihr Diplom und die absolvierten Praktika sowie die Unterhaltsgewährung durch ihre Großmutter.

Antrag auf Aufenthalt soll nicht übermäßig erschwert werden

Nach der Richtlinie 2004/38/EG haben die Unionsbürger und deren Familienangehörige das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Als Familienangehörige sind u.a. die Verwandten in absteigender Linie des Unionsbürgers anzusehen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesem Unterhalt gewährt wird.

Bestehende Abhängigkeit von Unterhalt leistendem EU-Bürger muss behördlich ermittelt werden

Der EuGH hat nun in seinem Urteil klargestellt, dass  ein tatsächliches Abhängigkeitsverhältnis für die 2. Alternative (volljährig und Unterhalt beziehend)  vorliegen muss. Um eine solche Abhängigkeit zu ermitteln, müsse der aufnehmende Mitgliedstaat prüfen, ob der fragliche Verwandter in absteigender Linie in Anbetracht seiner wirtschaftlichen und sozialen Lage nicht selbst für die Deckung seiner Grundbedürfnisse aufkomme. Der Unterhaltsbedarf muss im Herkunftsland eines solchen Verwandten zu dem Zeitpunkt bestehen, in dem er beantragt, dem Unionsbürger nachzuziehen.

Grund der Abhängigkeit ist nicht zu ermitteln

Eine Ermittlung der Gründe für die Abhängigkeit sei hingegen nicht erforderlich. Zahle tatsächlich ein Unionsbürger dem Verwandten in absteigender Linie regelmäßig über einen beachtlichen Zeitraum einen Geldbetrag, welcher von diesem zur Deckung seiner Grundbedürfnisse benötigt wird, reiche dies zum Nachweis eines tatsächlichen Abhängigkeitsverhältnisses aus.

Daher kann von dem beantragenden Verwandten nicht verlangt werden, dass er darüber hinaus nachweist, dass er vergeblich versucht hat, Arbeit zu finden, von den Behörden seines Heimatlandes Hilfe zum Lebensunterhalt zu bekommen und/oder auf andere Weise seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

(EuGH, Urteil v. 16.01.2014, C-423/12).