Die Genehmigung kann befristet, bedingt oder unter Auflagen erteilt werden. Die Befristung betrifft die Gültigkeitsdauer der Genehmigung und berührt damit unmittelbar deren Wirkung. Eine Befristung kommt in Betracht, wenn die Zweckentfremdung nur für einen bestimmten Zeitraum vertretbar erscheint. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn bei einer gewerblichen Nutzung ohne Genehmigung dem Verfügungsberechtigten eine Übergangsfrist gewährt werden soll, innerhalb derer er sich um eine Genehmigung bemüht. Diese kann sich auch auf ein konkretes Mietverhältnis und dessen Dauer beziehen.

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