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zfs 12/2023, Einstufige Degradierung unter Verkürzung der Wiederbeförderungsfrist wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit dreifacher fahrlässiger Körperverletzung

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EMRK Art. 6 Abs. 1 S. 1; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 19 Abs. 4 Art. 20 Abs. 3; StGB § 222 § 229 § 315c Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchst. b, d und e, Abs. 3 Nr. 2; StVO § 3 Abs. 1 S. 1 und 2, Abs. 3 Nr. 2 Buchst. c; WDO § 17 § 38 § 58 § 62 § 84 § 91 § 95

Leitsatz

Begeht ein Soldat außerdienstlich eine fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung, bildet ein Beförderungsverbot den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen.

BVerwG, Urt. v. 22.6.2023 – BVerwG 2 WD 10.22

1 Hinweis

Das Verfahren betrifft eine außerdienstliche fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit dreifacher fahrlässiger Körperverletzung. Der strafrechtlich und disziplinarisch nicht anderweitig vorbelastete Soldat wurde im sachgleichen Strafverfahren mit Urt. des AG Cottbus vom 9.2.2016 wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und Abs. 3 Nr. 2 StGB) in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten auf Bewährung verurteilt. Auf seine auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung wurde das Strafmaß vom LG Cottbus unter Feststellung, dass der Straftatbestand des § 315c StGB in mehrfacher Hinsicht erfüllt und dabei in drei Fällen eine fahrlässige Körperverletzung begangen worden sei, mit rechtskräftigem Urt. v. 17.1.2018 auf elf Monate und zwei Wochen auf Bewährung verringert. Die Strafe wurde zum 18.3.2020 erlassen. Das Truppendienstgericht hat den Soldaten mit Urt. v. 29.8.2022 in den Dienstgrad eines Bootsmanns herabgesetzt und die Frist zur Wiederbeförderung auf zwei Jahre verkürzt. Die Berufung des Soldaten gegen das Urt. der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 29.8.2022 wird zurückgewiesen.

zfs 12/2023, S. 719

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