Der Kl. macht Leistungsansprüche aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung geltend, die er im Jahre 2013 bei der Bekl. abgeschlossen hat. Dem Versicherungsvertrag liegen "Allgemeine Bedingungen für die Selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung (AB)" zugrunde, die im Wesentlichen den üblichen B-B4 entsprechen und Tarifbedingungen (TB) sowie eine "Zusätzliche Vereinbarung – Dienstunfähigkeitsklausel" (im Folgenden: Dienstunfähigkeitsklausel) zugrunde.

In den TB … unter anderem:

Die Dienstunfähigkeitsklausel lautet auszugsweise:

Zitat

Ergänzend zu § 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung gilt als vereinbart:

Alternativ zu der Voraussetzung für bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit, dass die versicherte Person ihrem zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr nachgehen kann, reicht es bereits aus, wenn die versicherte Person als Beamtin/Beamter … infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig ist und dazu wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit (im Sinne des § 44 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes und des § 26 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes, Stand: 1.5.2011, …) in den Ruhestand versetzt oder entlassen worden ist.

Der Kl. war seit Mai 2013 Bürgermeister einer Verbandsgemeinde, ehe er durch Bescheid vom 14.5.2019 mit Ablauf des Monats Mai 2019 aufgrund psychischer Beeinträchtigungen in den Ruhestand versetzt wurde. Die daraufhin beantragten Versicherungsleistungen verweigert die Bekl. mit der Begründung, sie habe die erforderliche Prüfung ihrer Leistungspflicht nicht beenden können, da der Kl. nicht bereit sei, sich einer fachärztlichen Untersuchung zur Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit zu unterziehen. Der Kl. sieht sich zu einer solchen Untersuchung nicht gehalten. Er ist der Auffassung, die Vorlage des Bescheides zur Versetzung in den Ruhestand begründe eine unwiderlegbare Vermutung seiner Berufsunfähigkeit.

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