Schließlich ist der Wert eines Kraftfahrzeugs auch im Nachgang eines strafrechtlichen Verfahrens von Bedeutung, nämlich dann, wenn es um Entschädigungsansprüche nach dem StrEG geht. Hier bestimmt § 7 StrEG den Umfang des Entschädigungsanspruchs anhand des erlittenen Vermögensschadens. Dieser bestimmt sich nach dem Zivilrecht, ohne dass deliktischer Schadensersatz gewährt werden könnte: Ansprüche nach dem StrEG entstammen dem allgemeinen Aufopferungsanspruch.[166] Dennoch sind grundsätzlich die §§ 249252 BGB anzuwenden,[167] sodass z.B. nach Beschlagnahme eines Kraftfahrzeugs Nutzungsausfall verlangt werden kann.[168] Wenn einem Kraftfahrzeughalter oder sonstigem Nutzungsberechtigten die Fahrerlaubnis vorübergehend entzogen oder der Führerschein zeitweise sichergestellt worden ist, kann der Betroffene Entschädigung nur verlangen, soweit ihm infolge der Maßnahme tatsächlich finanzielle Mehraufwendungen oder sonstige wirtschaftliche Nachteile entstanden sind.[169] Auch hier kommen mglw. Nutzungsausfall oder alternativ Mietwagenkosten in Betracht.[170] Vorrangig ersatzfähig sind dabei aber eher nachweisbare tatsächliche Auslagen, ggf. reduziert um ersparte Aufwendungen.[171] Der Nutzungsausfall ist hingegen zu schätzen, § 287 ZPO, und erfordert eine fehlende objektive Nichtnutzbarkeit, sodass der bloße (zeitweilige) Verlust der Fahrerlaubnis keinen Anspruch auf Zahlung von Nutzungsausfall begründen kann.[172] Bei einer Beschlagnahme liegt hingegen ein echtes Nutzungshindernis vor. Mangels Vergleichbarkeit (hypothetische Mietzeit zu lang) können übliche Tabellen, die für die zivilrechtliche Unfallregulierung herangezogen werden,[173] keine Anwendung finden.[174] Vorgeschlagen wird deshalb eine Orientierung an den Tabellen zu Vorhaltekosten sowie an den sachverständig bestimmbaren Wertverlusten eines Kraftfahrzeugs bei bekanntem Anschaffungswert.[175] Der zu entschädigende Nutzungswert kann dabei sogar höher liegen als der Wiederbeschaffungswert, weil der Nutzungswert nicht an den Sachwert gebunden ist.[176]

[166] MüKoStPO/Kunz, StrEG § 7 Rn 6.
[167] BGH NJW-RR 1989, 684.
[168] BeckOK StPO/Cornelius, StrEG § 7 Rn 13.
[169] BGH NJW 1975, 347.
[170] OLG Frankfurt a.M. BeckRS 2016, 115004 Rn 14.
[171] MüKoStPO/Kunz, StrEG § 7 Rn 46.
[173] BeckOK StVR/Türpe, BGB § 249 Rn 199-201.
[176] OLG Schleswig NJW-RR 1986, 775.

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