Bei dieser am häufigsten praktizierten kfz-spezifischen Leasingvariante wird bei Vertragsbeginn außer der Dauer der Gebrauchsüberlassung des Leasingvertrags ein Kilometerlimit vereinbart, so dass nach Rückgabe des Fahrzeugs eine Abrechnung der mehr oder weniger gefahrenen Kilometer anhand der bei Vertragsbeginn festgelegten Vergütungssätze stattfindet. Im Gegensatz zu allen anderen Vertragsvarianten tragen beim Kfz-Leasing mit Kilometerabrechnung nicht die Leasingnehmer, sondern die Leasinggesellschaften das Restwertrisiko, das sie jedoch in der Vergangenheit regelmäßig auf die Fahrzeuglieferanten verlagert haben, indem sie diese verpflichteten, die ausgedienten Leasingfahrzeuge zum kalkulierten Restwert zurückzukaufen. Die Wirksamkeit langjähriger Händler-Rückkaufverpflichtungen wird neuerdings infrage gestellt.[1] Gerichtsurteile dazu liegen noch nicht vor.

Die Rückkaufverpflichtungen belasten den Kfz-Handel außerordentlich. Zahlreiche Autohandelsfirmen mussten deshalb bereits Insolvenz anmelden. Im sog. Premiumsegment belaufen sich die Fehlbeträge auf bis zu 15.000 EUR pro Fahrzeug.

In Anbetracht dieser angespannten finanziellen Ausgangslage sind Händler zuweilen der Versuchung ausgesetzt, auf sie zukommende Verluste auf die Leasingnehmer zu verlagern. Den Hebel dafür bieten leasingtypische Vertragsregelungen, die den Leasingnehmer verpflichten, das Fahrzeug am Vertragsende in einem vertragsgemäßen Zustand zurückzugeben und eine Ausgleichszahlung zu leisten, wenn der Istzustand nicht dem Sollzustand entspricht. Durch Missbrauch der Klausel lassen sich Kratzer und Schrammen "vergolden".

[1] Graf von Westphalen, BB 2009, 2378 m.w.N.

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