Bei Verträgen mit offenem Restwert, zu denen die für das Kfz-Leasing bedeutsamen "Verträge mit Restwertabrechnung" und die nicht so häufig vorkommenden "Verträge mit vorzeitiger Kündigungsmöglichkeit gegen Abschlusszahlung" gehören, hat der Leasingnehmer das Fahrzeug am Vertragsende an den Leasinggeber zurückzugeben. Dieser muss es bestmöglich verwerten und anschließend den Vertrag mit dem Leasingnehmer abrechnen. Kommt der Leasingnehmer seiner Rückgabepflicht nicht nach, schuldet er dem Leasinggeber die Leasingraten für die Dauer der Vorenthaltung. Liegt der erzielte Erlös über dem kalkulierten Restwert, bekommt der Leasingnehmer davon einen Teilbetrag. Beim Vertrag mit Restwertabrechnung sind es im Regelfall 75 % des nach Abzug der Verwertungskosten verbleibenden Erlöses, während beim vorzeitig kündbaren Vertrag mit Abschlusszahlung der Erlös mit 90 % in die Vertragsabrechnung eingestellt wird. Beides hat steuerliche Gründe. Ist der Erlös geringer als der kalkulierte Restwert, muss der Leasingnehmer den Fehlbetrag ausgleichen. Voraussetzung hierfür ist eine transparente Vertragsgestaltung.

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