Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Unfallversicherung wegen eines vermeintlichen Unfallereignisses vom 5.8.2019. Der Kl. war damals versicherte Person eines von der Mutter des Kl., der Zeugin C. bei der Bekl. unterhaltenen privaten Unfallversicherungsvertrages. Der Kl. begab sich am 6.8.2019 in ärztliche Behandlung wegen geklagter Beschwerden am linken Knie. Am 22.10.2019 wurde er durch Dr. M. operiert, in den Folgejahren erfolgten weitere Operationen. Der Kl. meldete Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag bei der Bekl. an, wobei er dieser zunächst telefonisch mitteilte, dass sein Kreuzband und sein Innenmeniskus gerissen seien und dass er ein Schadendatum nicht genau benennen könne. In einer schriftlichen Unfallschadensanzeige vom 11.12.2019, die von einem Versicherungsvertreter der Bekl. ausgefüllt und vom Kl. unterschrieben wurde, gab er an, dass er Verletzungen am Innen- und Außenmeniskus und einen Kreuzbandriss erlitten habe; weiter heißt es unter dem Punkt "Unfallschilderung": "Es ist nicht bekannt, ob es beim Sport oder der Arbeit aufgetreten ist, da nach Arbeitstag und Sport ein seltsames Gefühl im Knie war." Unter dem Punkt "Wurde der Unfall durch einen äußeren Einfluss (z.B. Stein, Bodenunebenheit, schadhafte Treppe/Bürgersteig, Glatteis o.Ä.) herbeigeführt?" heißt es: "Lauf für Aufbautraining im D. Wald." Am Ende der Schadensanzeige findet sich eine Schlusserklärung, wonach der Kl. mit seiner Unterschrift den Erhalt insbesondere des Informationsblattes "Wichtige Hinweise für die Unfallversicherung", in dem er über die Anspruchsvoraussetzungen und Fristen für eine Invaliditätsleistung informiert wurde, bestätigte.

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