Die Kl. begehrt Leistungen aus einem Kaskoversicherungsvertrag nach einem Diebstahl von Fahrzeugteilen. Die Kl. unterhielt bei der Bekl. eine Vollkaskoversicherung für ein Fahrzeug B.

Sie hatte dieses Fahrzeug am 22.11.2018 zu einem Preis von 18.500 EUR erworben. Im Kaufvertragsformular ist in der Spalte "Der Verkäufer erklärt:" angekreuzt "Das Fahrzeug hat folgende Vorschäden:" Weiterer Text findet sich in dieser Zeile nicht.

Die Kl. zeigte gegenüber der Bekl. einen Diebstahl von Kraftfahrzeugteilen in der Nacht vom 12. auf den 13.1.2019 an. Am 14.1. erstellte die Polizei anhand der Angaben der Kl. eine Strafanzeige, in der sie festhielt, dass die Teile augenscheinlich fachmännisch ausgebaut worden seien und dass die Kl. ausdrücklich auf die Veranlassung einer Spurensuche verzichtet habe.

Daraufhin besichtigte am 15.1.2019 ein von der Bekl. entsandter Gutachter, der Zeuge H., das Fahrzeug und erstellte unter dem 17.1.2019 ein Gutachten. Er ermittelte Reparaturkosten in Höhe von 18.098,28 EUR brutto.

Die Bekl. stellte Nachforschungen an und bat die Kl. um Nachweis der durch den Voreigentümer vorgenommenen Reparaturarbeiten nach einem offenbar ähnlichen Schadensfall. Die Kl. legte daraufhin eine Rechnung des Voreigentümers vom 12.11.2018 über Reparaturkosten in Höhe von 8.469,42 EUR vor.

Mit Schreiben vom 19.6.2019 stellte die Bekl. der Kl. diverse Nachfragen. Sie wies insbesondere darauf hin, dass wegen der Vorschäden zur Feststellung des Wiederbeschaffungswertes die entsprechenden Reparaturnachweise zu den durchgeführten Instandsetzungsarbeiten benötigt würden. Die Kl. beantwortete die Fragen handschriftlich auf der Rückseite des Schreibens. Dabei gab sie u.a. an, Vorschäden am Fahrzeug seien ihr nicht bekannt. Das Fahrzeug veräußerte die Kl. unrepariert für 5.200,00 EUR.

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