Hinweis

Die Frage, ob es sich vorliegend um ein Selbstfahrermietfahrzeug handelt oder nicht, ist für den Ausgleich der vorliegenden Mietwagenrechnung unbeachtlich. Kürzungen sind nicht vorzunehmen. Es ist schadensersatzrechtlich irrelevant, ob das angemietete Fahrzeug durch den Mietwagenunternehmer als Vermietfahrzeug für Selbstfahrer bei der Zulassungsstelle angezeigt wurde oder nicht; dies vor dem Hintergrund der folgenden Erwägungen:

Der Versicherungsstatus des Mietwagens spielt keine Rolle, sofern das überlassene Fahrzeug eine ausreichende Kfz-Versicherung aufweist.
Eventuelle Mängel im Mietvertrag zwischen Vermieter und Mieter haben auf den Schaden des Geschädigten keinen Einfluss.
Es existiert kein eigener Mietmarkt für Werkstattersatzwagen.
Im Schadensersatzrecht ist auf den Geschädigten abzustellen. Dieser muss, wenn er vom Autohaus einen Mietwagen nach einem Unfall anmietet, nicht prüfen, ob das Fahrzeug korrekt angemeldet und versichert ist. Die Zulassungsform als "Mietfahrzeug für Selbstfahrer" muss dem Geschädigten nicht bekannt sein.

Ich verweise auf die folgenden Urteile:

Urteil des AG Villingen-Schwenningen vom 20.4.2011 – 6 C 49/11;
Urteil des AG Bielefeld vom 12.1.2010 – 42 C 77/09;
Urteil des AG Duderstadt vom 9.2.2011 – 11 C 311/10;
Urteil des AG Hattingen vom 6.2.2017 – 6 C 78/16;
Urteil des AG Landsberg am Lech vom 31.10.2018 – 2 C 141/18;
Urteil des AG Arnsberg vom 11.1.2021 – 3 C 421/20.
 

Anmerkung:

Bei der Frage ob und in welchem Umfang nach einem Unfallgeschehen konkret angefallene Mietwagenkosten zu ersetzen sind oder nicht, gibt es eine Vielzahl von "Spielwiesen". Bei einer dieser "Spielwiesen" handelte es sich um die Frage, ob dem Geschädigten der Ausgleich einer Mietwagenrechnung mit der Argumentation verweigert werden darf, dass es sich bei dem Mietwagen um kein Selbstfahrer-Mietfahrzeug gehandelt hat.

Wird ein Fahrzeug als für Mietfahrzeug für Selbstfahrer eingesetzt, muss dies gemäß § 6 Abs. 4 Ziffer 2 FZV der Zulassungsstelle angezeigt werden. Diese Vorgabe bringt zahlreiche Nachteile für den Betrieb mit sich. Beispielsweise führt der Eintrag als Vermietfahrzeug für Selbstfahrer zu einer drastischen Verkürzung der Hauptuntersuchungsfrist von 36 Monaten auf 12 Monate. Dies ist bei der späteren Vermarktung als Gebrauchtwagen hinderlich.

Es ist daher immer wieder anzutreffen, dass die Fahrzeuge nicht als Vermietfahrzeuge für Selbstfahrer bei der Behörde angezeigt werden. Von Haftpflichtversichererseite wird in diesem Fall damit argumentiert, dass es durch die nicht erfolgte Anzeige zu einer wirtschaftlichen Besserstellung des Vermieters kommt; dies mit der Folge, dass ein höherer Gewinn generiert werden kann als im Vergleich zu einem Mietfahrzeug, das nicht als Vermietfahrzeug für Selbstfahrer angezeigt wurde. Unabhängig von der Frage, ob es tatsächlich zu einer wirtschaftlichen Besserstellung des Vermieters kommt oder nicht, ist schadensersatzrechtlich zu berücksichtigen, dass der Geschädigte keinen Einfluss auf die Anzeige des Fahrzeuges bei der Zulassungsstelle hat und auch keine Erkundigungspflicht. Es ist auf den Geschädigten abzustellen und nicht auf den Vermieter. Kürzungen verbieten sich daher.

Autor: Stefan Herbers

RA Stefan Herbers, FA für Verkehrsrecht und Arbeitsrecht, Oldenburg

zfs 3/2024, S. 123

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