§ 108 SGB VII beinhaltet eine Bindung der Zivilgerichte. Haben diese über Ersatzansprüche der in den §§ 104107 SGB VII genannten Art zu entscheiden, sind sie an eine unanfechtbare sozialrechtliche Entscheidung, ob und in welchem Umfang ein Versicherungsfall vorliegt, gebunden. In § 108 Abs. 2 SGB VII wird dies dahingehend präzisiert, dass das Zivilgericht sein Verfahren auszusetzen hat, bis eine entsprechende sozialrechtliche Entscheidung ergangen ist.[9]

Diese Vorschrift soll verhindern, dass die Zivilgerichte über sozialrechtlichen Vorfragen entscheiden, deren eigentliche Zuständigkeit den dafür vorgesehenen Stellen obliegt. Feststellungsberechtigt sind neben den versicherten Personen auch die nach § 104 ff. SGB VII haftungsprivilegierten Schädiger. Im Rahmen des Direktanspruchs aus § 115 VVG gilt dies auch für die KH-Versicherer. Nicht jedoch für die Privathaftpflichtversicherer, welche die Feststellung durch ihre Versicherten bewirken lassen müssen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge