Die Sperrung der Haftung umfasst jeglichen Anspruch (Vertrag, Delikt oder Gefährdung) der auf Ersatz des Personenschadens gerichtet ist. Der Sachschaden ist davon nicht umfasst, dieser ist vielmehr zu ersetzen.

Der Personenschaden kann von dem Betroffenen selbst dann nicht geltend gemacht werden, wenn dieser keine Kompensationsleistungen durch Dritte beziehen kann.[7] Auch ausgeschlossen sind demnach:

Schmerzensgeld (immaterieller Schadensersatz)
jedweder materielle Vermögensschaden als Folge der Körperverletzung
Leistungen an Hinterbliebene
Unterhaltsschaden
Beerdigungskosten
Hinterbliebenengeld[8]

Wie auch beim Unterhaltsschaden oder den Beerdigungskosten geht es beim Hinterbliebenengeld um eine abgeleitete Rechtsposition. Die §§ 104 ff. SGB VII erfassen aber sämtliche originären Ansprüche des Geschädigten sowie der Hinterbliebenen.

Durchsetzbar durch Hinterbliebene bleibt jedoch der Schockschaden. Bei diesem handelt es sich um eine eigene Rechtsgutsverletzung des Hinterbliebenen. Ein etwaiges Mitverschulden des Getöteten ist aber mindernd zu berücksichtigen.

Eine Privilegierung ist ausgeschlossen, sofern der Unfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1–4 versicherten Weg (Wegeunfall) herbeigeführt wurde. Im Rahmen des Vorsatzes ist ein doppelter Vorsatz, sowohl hinsichtlich der Schädigungshandlung, als auch hinsichtlich des konkret eingetretenen Schadens seiner Art nach, erforderlich. Es ist somit nicht die Vorstellung von dem konkret eingetretenen Verletzungsbild, wohl aber davon, dass die Handlung zu Verletzungen des Dritten führen könnte, erforderlich.

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