Die §§ 104105 und 106 SGB VII bewirken eine Haftungsprivilegierung zugunsten des Schädigers. Diese dient sowohl der Enthaftung des Unternehmers, der durch seine Beiträge die gesetzliche Unfallversicherung mitträgt und für den dadurch auch das Unfallrisiko kalkulierbar wird, als auch der Enthaftung der Betriebsangehörigen.[3]

Im Gegenzug erhält die geschädigte Person eine umfassende Absicherung durch Leistungen des gesetzlichen Unfallversicherers. Berücksichtigt man, dass relevante Schmerzensgelder in der Regel mit einem Verletzungsbild einhergehen, das einen gewissen Dauerschaden beinhaltet, ist der Verlust eines solchen Schmerzensgeldes durch die Zahlung einer entsprechenden Unfallrente in der Regel mehr als abgedeckt.

Neben den klassischen Anwendungsfällen gegenüber dem Arbeitgeber oder den Arbeitskollegen greift die Haftungsprivilegierung gemäß § 106 Abs. 1 SGB VII insbesondere auch bei sogenannten "Schülerunfällen". § 106 Abs. 1 SGB VII ist dabei anzuwenden auf Kindergärten, Tageseinrichtungen, Schulen, Hochschulen und sonstige Ausbildungsstätten. Die im Rahmen der §§ 104105 SGB VII erforderliche betriebsbezogene Tätigkeit ist entsprechend auf schulbezogene Tätigkeiten zu übertragen. Diese können dabei weit ausgelegt werden. So ist beispielsweise anerkannt, dass unter die schulbezogene Tätigkeit auch Rangeleien unter Schülern zählen können. Die notwendige Schulbezogenheit ist dann gegeben, wenn die konkrete Verletzungshandlung auf der typischen Gefährdung aus dem engen schulischen Kontakt beruht und somit einen inneren Bezug zum Schulbetrieb hat.[4]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge