Nimmt ein Richter zwischen zwei Sitzungstagen die Örtlichkeit einer Geschwindigkeitsmessung in Augenschein und befragt die zufällig dort anwesenden Messbeamten des Verfahrens zum Standort des Messgerätes, lässt diese Verhaltensweise den Schluss zu, der Richter halte eine solche Ortsbesichtigung/Befragung von Zeugen im Rahmen seiner Aufklärungspflicht für seine Entscheidungsfindung für erforderlich, und begründet die Ablehnung des Richters. (Leitsatz der Redaktion)

AG Schwerin, Beschl. v. 25.10.2023 – 35 OWi 295/23

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