Art. 15 Abs. 1 DBA Schweiz/Deutschland hält als Grundregel fest, dass Arbeitseinkünfte aus einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nur im Ansässigkeitsstaat des unselbstständig Erwerbstätigen besteuert werden können. Davon ausgenommen sind Einkünfte von Personen, die als Vorstandsmitglied, Direktor, Geschäftsführer oder Prokurist einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Kapitalgesellschaft[72] tätig sind. Diese Einkünfte werden dem Sitzstaat der Gesellschaft zur Besteuerung zugewiesen. Um den Anforderungen nach Art. 15 Abs. 4 DBA Schweiz/Deutschland zu genügen, reicht es gemäß Urteil des BFH vom 30.9.2020 aus, dass die entsprechende Person gemäß Eintragung im Handelsregister die "Kollektivunterschrift zu zweien", auch ohne zusätzliche Funktionsbezeichnung, innehat.[73]

Werden die betreffenden Arbeitnehmer dagegen als Grenzgänger i.S.v. Art. 15a Abs. 2 DBA Schweiz/Deutschland qualifiziert, liegt das Besteuerungsrecht wiederum beim Ansässigkeitsstaat der Grenzgänger.

Wiederum gesondert geregelt werden Bezüge und Vergütungen, die eine in der Schweiz ansässige Person von einer in Deutschland ansässigen Gesellschaft in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglied dieser Gesellschaft erhält. Diese Zahlungen können nach Art. 16 DBA Schweiz/Deutschland im Sitzstaat der Gesellschaft, vorliegend somit durch Deutschland, besteuert werden.

[72] Für die Eröffnung des sachlichen Anwendungsbereichs von Art. 15 Abs. 4 DBA Schweiz/Deutschland wird die Tätigkeit für eine Kapitalgesellschaft vorausgesetzt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge