Legt der Testamentsvollstrecker Gelder in einem offenen Immobilienfonds an, der zum Anlagezeitpunkt durch mehrere Gerichtsentscheidungen als mündelsicher beurteilt wird, so begeht er keine schuldhafte Pflichtverletzung, wenn der Erblasser im Testament die mündelsichere Anlage des Nachlasses anordnete und bestimmte, dass aus dem Anlagevermögen den Erben laufende Erträge zugewandt werden sollen.

LG Bremen, Urteil vom 21. Juni 2019 – 4 O 1796/17

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