Der Angang des Entwurfs ist zunächst einfach. Das Pflichtteilsrecht wird insgesamt gestrichen. Gestrichen wird außerdem in § 1615 BGB, dass die Unterhaltsansprüche mit dem Tod des Verpflichteten erlöschen. Konsequenz ist, dass der Erbe, der gem. § 1967 BGB für die Nachlassverbindlichkeiten haftet, nun auch den Unterhaltsgläubigern haftet. Die fortbestehenden Unterhaltsansprüche werden zu Nachlassverbindlichkeiten. Sie sind also übergegangene Erblasserschulden, für die der Erbe im Rahmen der allgemeinen Erbenhaftung einsteht. Das formuliert der neue § 1615a BGB-E für die Unterhaltspflicht gegenüber Abkömmlingen und Verwandten der aufsteigenden Linie sowie § 1586b BGB-E, insoweit identisch mit der geltenden Norm, für die Unterhaltspflicht gegenüber geschiedenen Ehegatten ausdrücklich. Die passive Vererblichkeit regelt der Entwurf auch für den allgemeinen Ehegattenunterhalt durch Ergänzung eines Verweises in § 1360a BGB-E auf § 1586b BGB-E und für den Unterhalt bei Getrenntleben durch den – bereits de lege lata vorgesehenen – Verweis auf § 1360a BGB in § 1361 BGB.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge