Die Frist in Nr. 14110 KV GNotKG verlängert sich nicht, wenn der Antrag nur deshalb verspätet gestellt wurde, weil die Erbfolge – etwa wegen Verzögerungen im Erbscheinverfahren – nicht früher geklärt werden konnte. Es kommt nicht darauf an, ob die Zweijahresfrist unverschuldet versäumt worden ist (Anschluss an OLG Köln FamRZ 2019, 732).

OLG Karlsruhe (19. Zivilsenat), Beschl. v. 22.12.2023 – 19 W 95/22 (Wx)

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