Schenkweise Anteilsübertragungen sind befreit; § 3 Nr. 2 GrEStG ist anwendbar.[57] Damit sind neben den Erwerben von Todes wegen alle unentgeltlichen Vorgänge unproblematisch. Auch bei zwei unentgeltlichen Teilakten kann die Anteilsvereinigung nur nach § 3 Nr. 2 GrEStG befreit sein, soweit sie auf der konkret den Tatbestand auslösenden Schenkung, nicht etwa der Vorschenkung, beruht.[58]

Weitere Verkleinerungen des steuerbefreiten Teils ergeben sich dann ggf., wenn mehrere unentgeltliche und entgeltliche Zuwendungen einander nachfolgen und insbesondere die letzte, für die Anteilsvereinigung i.S.d. § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG einzig relevante Schenkung teilentgeltlich ist. Der steuerbefreite Teil wird dann letztlich über Relationsbetrachtungen, der Werte beider Schenkungen zum Gesamtbetrag und des unentgeltlichen Teils, letztlich also über die Steuerbarkeit nach dem ErbStG und damit die Legitimation zur Befreiung nach § 3 Nr. 2 GrEStG ermittelt.

[57] BFH v. 23.5.2012 – II R 21/10, BStBl II 2012, 793; GLE v. 19.9.2014, BStBl I 2018, 1069, Tz. 1.
[58] GLE v. 19.9.2018, BStBl I 2018, 1069, Tz. 1, Bsp. 2.

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