Momentan kann davon ausgegangen werden, dass der Notar für die Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses nur bezüglich des Vorhandenseins von Krypto-Assets nachfragen bzw. ermitteln muss, wenn ein bestimmter Verdacht bzw. Indizien für das Vorhandensein von Krypto-Assets im Nachlass vorliegen. Allerdings könnte sich dieser Umstand in Zukunft wandeln. Wenn Krypto-Assets weiterhin vermehrt ihren Einsatz in der breiten Gesellschaft finden, wird es im Laufe der Zeit absehbar, dass sich irgendwann auch standardmäßig Krypto-Assets im Nachlass befinden werden. Wann genau ein Umschwung von einer situationsabhängigen zu einer generellen Abfragepflicht vollzogen sein wird, ist allerdings noch nicht absehbar. Auf der sicheren Seite befindet der Notar sich damit aber, wenn er bereits jetzt Fragen zum Vorhandensein von Krypto-Assets im Nachlass in sein Frageportfolio mit aufnimmt. Die Frage nach dem Vorhandensein von Krypto-Assets bei den Erben kann zumindest bereits zurzeit nicht schädlich sein. Allerdings kann sie zu einem Mehraufwand für den Notar führen, falls sich aus den Angaben der Erben oder anderweitigen Indizien Anzeichen für Krypto-Assets im Nachlass ergeben. Stellt sich im Nachgang aber heraus, dass der Notar nicht nach Krypto-Assets gefragt hat, aber im Nachlass Krypto-Assets vorhanden waren, ist er seiner Pflicht zur Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses nicht ausreichend nachgekommen.

Indizien für das Vorhandensein von Krypto-Assets im Nachlass können sich unter anderem aus Umsätzen aus Kontoauszügen ergeben oder auch beim Auffinden von Finanzanwendungen auf dem Handy oder anderen technischen Geräten.

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