Mieterinnen und Mieter werden künftig stärker als bisher am Ausbau der erneuerbaren Energien beteiligt. Das Vorhaben (vgl. dazu ZAP Anwaltsmagazin 14/2017, S. 721) ist am 20. November durch die Europäische Kommission genehmigt worden. Das entsprechende deutsche Gesetz ist zwar bereits seit Juli in Kraft, stand bisher aber beihilferechtlich unter Genehmigungsvorbehalt der EU.

Als Mieterstrom wird Strom bezeichnet, der in Solaranlagen auf dem Dach eines Wohngebäudes erzeugt und an Letztverbraucher (insbesondere Mieter) in diesem Gebäude oder in Wohngebäuden und Nebenanlagen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang ohne Netzdurchleitung geliefert wird. Der von den Mietern nicht verbrauchte Strom wird ins Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist und vergütet. Anders als beim Strombezug aus dem Netz entfallen beim Mieterstrom einige Kostenbestandteile wie Netzentgelte, netzseitige Umlagen, Stromsteuer und Konzessionsabgaben. Zusätzlich gibt es künftig eine Förderung für jede Kilowattstunde Mieterstrom, den sog. Mieterstromzuschlag. Auf diese Weise soll sich die Investition in die Solaranlage für den Vermieter rentieren und die Mieter sollen ebenfalls profitieren, indem sie den Strom vom "eigenen Dach" zu vorteilhafteren Konditionen beziehen.

[Quelle: BMWi]

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