Vermieter und Mieter müssen dann aber einen zusätzlichen Mieterstromvertrag schließen, der nicht Bestandteil eines Vertrags über die Miete von Wohnräumen sein darf (§ 42a Abs. 2, S. 1 und 2 EnergiewirtschaftsgesetzEnWG). Andernfalls ist der Mieterstromvertrag nichtig. Denn der Gesetzgeber will keine kombinierte Bindung des Wohnungsmieters an eine bestimmte Stromversorgung, sondern will ihm dazu das jederzeit ausübbare Wahlrecht belassen.

Gesetzliche Basis für den Vertrag zur Belieferung von Letztverbrauchern mit Mieterstrom (Mieterstromvertrag) ist § 42a EnWG. Einschlägig dürfte darüber hinaus die Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) vom 25.10.2006 (BGBl. I 2006, S. 2391 i.d.F. v. 14.3.2019, BGBl. I 2019, S. 233) sein (§ 1 Abs. 2 S. 1). Zu regeln sind insbesondere: Vertragsgegenstand, Laufzeit und Kündigung, Abwicklung bei Wohnungswechsel, Strompreis, Preisänderung, Mess- u. Steuereinrichtung, Verfahren bei fehlender Messeinrichtung oder fehlender Abrechnung, Verbrauchsablesung, Abrechnung/Rechnungsstellung/Zahlung/Aufrechnung, Zutrittsrecht, Haftung bei Unterbrechung der Elektrizitätsversorgung und salvatorische Klausel/Formvorschriften.

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