Es kommt nach der – dem Gesetzeswortlaut und dem Sinn und Zweck der Gebührenregelung in Absatz 1 Nr. 2 der Anm. zu Nr. 3105 VV RVG folgenden – zutreffenden Auffassung des BGH nicht darauf an, ob das Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren prozessordnungsgemäß – also auf einen entsprechenden Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers – ergangen ist. In der Praxis ist die dem LG Oldenburg vorliegende Fallgestaltung gar nicht mal so selten.

 

Praxishinweis:

Auch bei anderen Sachverhalten kommt es mit Blick auf die Anwaltsgebühren nicht darauf an, ob die anwaltliche Tätigkeit der Prozessordnung entspricht. So löst auch das Einreichen einer völlig unschlüssigen Klage beim unzuständigen Gericht bei dem Prozessbevollmächtigten des Klägers nach Nr. 3100 VV RVG die dort bestimmte 1,3 Verfahrensgebühr aus, was durch Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG bestätigt wird.

Die vom BGH erörterte Fallgestaltung zeigt aber auch, dass das Verfahrensrecht häufig mit dem anwaltlichen Gebührenrecht verwoben ist. Der Streit um den Anfall der Terminsgebühr wäre gar nicht aufgetreten, wenn der Prozessbevollmächtigte des Klägers formularmäßig bereits in der Klageschrift für den Fall, dass das Prozessgericht das schriftliche Vorverfahren gem. § 276 ZPO betreibt, beantragt hätte, gegen den Beklagten im Wege der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ein Versäumnisurteil gem. § 331 Abs. 3 S. 1 ZPO zu erlassen. § 331 Abs. 3 S. 2 ZPO sieht nämlich ausdrücklich vor, dass dieser Antrag bereits in der Klageschrift gestellt werden kann.

 

Praxishinweis:

Es empfiehlt sich deshalb, einen derartigen Standardantrag bereits formularmäßig in die Anwaltssoftware einzupflegen. Dies erspart dann einem aufmerksamen Richter die entsprechende Nachfrage beim Prozessbevollmächtigten des Klägers, ob ein Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gestellt wird. Bei einem weniger aufmerksamen Richter (wie hier beim LG Oldenburg) geht der Kläger dann jedem Streit aus dem Weg, ob ein ohne Antrag erlassenes Versäumnisurteil tatsächlich die 0,5 Terminsgebühr nach Abs. 1 Nr. 2 der Anm. zu Nr. 3105 VV RVG auslöst.

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