SchfHwG – alte Fassung[2] SchfHwG – neue Fassung[3]
§ 19 Führung des Kehrbuchs § 19 Führung des Kehrbuchs
Dargestellt ist nachfolgend nur Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SchfHwG: Geändert wird Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SchfHwG:

(1) 1In das Kehrbuch sind die folgenden Daten einzutragen:

  1. Vor- und Familienname sowie Anschrift

    1. des Eigentümers und, falls davon abweichend, des Besitzers oder
    2. des Verwalters nach § 20 des Wohnungseigentumsgesetzes im Fall von Wohnungseigentum und, wenn die Anlage zum Sondereigentum gehört, des Wohnungseigentümers und, wenn davon abweichend, des Besitzers, oder
    3. der Wohnungseigentümer, wenn kein Verwalter bestellt ist, und, wenn abweichend, der Besitzer;
  2. (...)

(1) 1In das Kehrbuch sind die folgenden Daten einzutragen:

  1. Vor- und Familienname sowie Anschrift

    1. des Eigentümers und, falls davon abweichend, des Besitzers oder
    2. des Verwalters im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes im Fall von Wohnungseigentum und, wenn die Anlage zum Sondereigentum gehört, des Wohnungseigentümers und, wenn davon abweichend, des Besitzers, oder
    3. der Wohnungseigentümer, wenn kein Verwalter bestellt ist, und, wenn abweichend, der Besitzer;
  2. (...)
   
§ 19a Mitteilungspflichten von Verwaltern und Wohnungseigentümern § 19a Mitteilungspflichten von Verwaltern und Wohnungseigentümern
1Ein Verwalter nach § 20 des Wohnungseigentumsgesetzes hat dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auf Anforderung unverzüglich Namen und Anschrift des Besitzers im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b mitzuteilen. 2Der Wohnungseigentümer hat dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger Namen und Anschrift des Besitzers im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c auf Anforderung unverzüglich mitzuteilen. 1Ein Verwalter im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes hat dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auf Anforderung unverzüglich Namen und Anschrift des Besitzers im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b mitzuteilen. 2Der Wohnungseigentümer hat dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger Namen und Anschrift des Besitzers im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c auf Anforderung unverzüglich mitzuteilen.
[1] Schornsteinfeger-Handwerksgesetz.
[2] In der zuletzt durch Art. 57 Abs. 7 des Gesetzes v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) geänderten Fassung.
[3] WEMoG v. 16.10.2020, BGBl I 2020 S. 2187.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge