SchfHwG – alte Fassung[2] | SchfHwG – neue Fassung[3] |
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§ 19 Führung des Kehrbuchs | § 19 Führung des Kehrbuchs |
Dargestellt ist nachfolgend nur Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SchfHwG: | Geändert wird Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SchfHwG: |
(1) 1In das Kehrbuch sind die folgenden Daten einzutragen:
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(1) 1In das Kehrbuch sind die folgenden Daten einzutragen:
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§ 19a Mitteilungspflichten von Verwaltern und Wohnungseigentümern | § 19a Mitteilungspflichten von Verwaltern und Wohnungseigentümern |
1Ein Verwalter nach § 20 des Wohnungseigentumsgesetzes hat dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auf Anforderung unverzüglich Namen und Anschrift des Besitzers im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b mitzuteilen. 2Der Wohnungseigentümer hat dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger Namen und Anschrift des Besitzers im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c auf Anforderung unverzüglich mitzuteilen. | 1Ein Verwalter im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes hat dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auf Anforderung unverzüglich Namen und Anschrift des Besitzers im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b mitzuteilen. 2Der Wohnungseigentümer hat dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger Namen und Anschrift des Besitzers im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c auf Anforderung unverzüglich mitzuteilen. |
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