Rz. 1

Die §§ 126 bis 141 GBO wurden seinerzeit durch das RegVBG vom 20.12.1993 in die GBO eingefügt.[1] Mit dem ERVGBG[2] wurden die Weichen für den bidirektionalen ERV mit den Grundbuchämtern gestellt und mit dem DaBaGG[3] wurden die Umsetzungen für die Migration des maschinellen Grundbuchs hin zu einem Datenbankgrundbuch geschaffen.

 

Rz. 2

Bereits die Regelungen des RegVBG bildeten eine praktikable Rechtsgrundlage für das maschinell geführte Grundbuch. Den Ländern wurde die Möglichkeit eröffnet, die Vorteile der modernen EDV zur Rationalisierung und Beschleunigung der Verfahren im wiedervereinigten Deutschland zu nutzen sowie dem Rechtsverkehr ein zeitgemäßes, leistungsfähigeres Grundbuch als Beitrag zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland zur Verfügung zu stellen. Hervorzuheben waren in diesem Zusammenhang die erstmals geschaffenen Möglichkeiten, entweder bei einem anderen Grundbuchamt oder im Online-Zugriff unmittelbar Auskunft über den Grundbuchinhalt zu erhalten.

 

Rz. 3

Mit dem ERVGBG im Jahr 2009 wurde die nächste Stufe der elektronischen Kommunikation regelungstechnisch vorbereitet, in dem der rechtliche Rahmen für eine medienbruchfreie elektronische Vorgangsbearbeitung unter Beibehaltung des hohen Qualitätsstandards des deutschen Grundbuchverfahrens geschaffen wurde.[4] Kernstück ist dabei die Schaffung einer elektronischen Grundakte[5] und die Lieferung von strukturierten Daten insbesondere durch Ämter und Gerichte, insbesondere aber auch durch die Notare. Die Bundesnotarkammer hat – wie andere Projekte im Bereich des ERV – auch hier die praktische Umsetzung durch Pilotverfahren und im Rahmen der BLK-AG "Maschinell geführtes Grundbuch" begleitet.[6] Die praktische Erprobung lief erst im Jahr 2012 an, der Echtbetrieb – allerdings ohne direkte Nutzung des strukturierten Datenaustauschs – folgte in Baden-Württemberg im Juli 2012, in Sachsen unter voller Nutzung der strukturierten Daten in einer elektronischen Grundakte im April 2014.[7] Der Zugriff erfolgt hier über SolumWEB.[8] Vorausgegangen war auch hier eine Pilotierungsphase und bereits seit 2011 erfolgte die Versendung von Eintragungsbekanntmachungen an Notare ausschließlich in elektronischer Form über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach. Die Flächendeckende Einführung des ERV in Grundbuchsachen wurde 2018 in Sachsen abgeschlossen.[9] Da man in Sachsen nicht auf die Umsetzung des DaBaG als Voraussetzung für die Einführung der elektronischen Grundakte warten wollte, ist in diesem Bundesland der flächendeckende online-Zugriff auf die Grundakte seit dem 18.5.2020 möglich. Der zeitliche Rahmen, wie weit auf Datenbestände zurückgegriffen werden kann, hängt dabei vom jeweiligen Umstellungszeitpunkt des angefragten Gerichts (Gemarkung) ab.[10] Seit 1.6.2020 werden für die Einsichten in die elektronische Grundakte Gebühren erhoben.

Bundesweit wird erst nach Abschluss der Umstellung auf das Datenbankgrundbuch mit einem vollständigen ERV und der eben geschilderten Einsicht in eine Grundakte zu rechnen sein.

 

Rz. 4

Mit dieser Entwicklung hat die Justiz einen anderen Bereich, in dem der ERV in seiner theoretischen Umsetzung sehr weit vorangeschritten war, überholt, nämlich den des ERV mit den Banken und Kreditinstituten zur Umsetzung der "elektronischen Grundschuld".[11] Denn tatsächlich ist mit Einführung der elektronischen Grundakte die Bereitstellung von XML Strukturdatensätzen für die Notare als Hauptanwender möglich, was einen Einstieg in den echten bidirektionalen ERV bedeutet. Hierzu laufen erste Pilotierungen im Bundesland Sachsen.

 

Rz. 5

Kern der Neuregelungen des ERVGB im Siebenten Abschnitt der GBO waren:

§ 126 GBO bestimmt die allgemeinen Anforderungen der maschinellen Führung des Grundbuchs einschließlich von Hilfsverzeichnissen und eröffnet die Möglichkeit der gemeinsamen Nutzung von Datenbeständen solcher Verzeichnisse durch Grundbuchamt und Liegenschaftskataster. Mit der Einführung der Datenverarbeitung im Auftrag können außenstehende Stellen mit technischen Vorgängen der Grundbuchführung beauftragt werden.
§ 127 GBO regelt die mögliche Integration von Liegenschaftskataster und Grundbuch, wenn beide automatisiert geführt werden.
§ 128 GBO legt den Zeitpunkt fest, zu dem das maschinelle Grundbuch an die Stelle eines herkömmlich geführten Grundbuchblattes tritt.
§ 129 GBO enthält Ausführungen zum Wirksamwerden von Eintragungen, deren Überprüfung und zur Angabe des Wirksamkeitsdatums im Zusammenhang mit der Eintragung.
§ 130 GBO befreit vom Erfordernis der Unterschrift, die bei Eintragungen in das maschinelle Grundbuch nicht mehr wie bisher geleistet werden kann, und eröffnet die Möglichkeit, von einer gesonderten Eintragungsverfügung abzusehen.
§ 131 GBO führt den Begriff des Ausdrucks anstelle der einfachen Abschrift und des amtlichen Ausdrucks anstelle der beglaubigten Abschrift ein.
§ 132 GBO eröffnet die Einsichtnahme auch bei einem anderen Grundbuchamt als demjenigen, das das Grundbuch führt.
§ 133 GBO enthält...

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