Entscheidungsstichwort (Thema)

Personalvertretung. Wahl zum Personalrat. Wahlvorschlag bei Wiederholungswahl in einer Gruppe. Verbot der Doppelkandidatur. Anfechtung der Wiederholungswahl zum Personalrat in der Gruppe der Angestellten

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Beschäftigter, der bereits auf dem Wahlvorschlag einer Gruppe als Bewerber benannt war, kann, wenn die Wahl in dieser Gruppe rechtsbeständig ist, auch bei der in einer anderen Gruppe infolge erfolgreicher Wahlanfechtung angesetzten Teil-Wiederholungswahl nicht erneut als Bewerber benannt werden.

 

Normenkette

BPersVG § 19 Abs. 7; BPersVG/BPersVWO § 9 Abs. 1

 

Verfahrensgang

VG Stuttgart (Beschluss vom 15.12.1982; Aktenzeichen PVS 38/82)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. Dezember 1982 – PVS 38/82 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I. Der Beteiligte zu 1 besteht aus sieben Mitgliedern. Auf die Gruppe der Beamten entfallen bei 244 Regelbeschäftigten 6 Sitze, auf die Gruppe der Angestellten entfällt bei 26 Regelbeschäftigten 1 Sitz. Bei der Personalratswahl im März 1982 ist in der Gruppe der Beamten u.a. Zollamtmann … in den Personalrat gewählt worden.

Die Personalratswahl vom März 1982 wurde durch rechtskräftigen Beschluß des Verwaltungsgerichts Stuttgart – Fachkammer für Personalvertretungssachen – vom 5.5.1982 in der Gruppe der Angestellten für ungültig erklärt. Darauf setzte der Wahlvorstand die Wiederholungswahl in der Gruppe der Angestellten auf 12.10.1982 u.a. mit dem Hinweis fest, daß die Einreichungsfrist für Wahlvorschläge am 14.9.1982 ende. Innerhalb der gesetzten Frist wurden mit der erforderlichen Anzahl von Unterschriften zwei Wahlvorschläge eingereicht: Ein Wahlvorschlag mit dem Kennwort „…” zugunsten der Verwaltungsangestellten Hahn und ein Wahlvorschlag mit dem Kennwort „…” zugunsten des Zollamtmanns …. Dieser Bewerber hatte durch Erklärung gegenüber dem Personalrat vom 6.9.1982 sein bei der Personalratswahl vom März 1982 erlangtes Amt als Mitglied des Personalrats in der Beamtengruppe niedergelegt. Zum Wahlvorschlag zugunsten des Zollamtmanns … war es nach der Erklärung dieses Bewerbers gekommen, da Bei der Wiederholungswahl ein anderer Bewerber für die ÖTV-Liste in der Gruppe der Angestellten nicht gefunden werden konnte. Der Wahlvorstand beschloß am 14.9.1982, den zweitgenannten Wahlvorschlag mangels Wählbarkeit des Bewerbers zurückzuweisen. Es handle sich bei der Wiederholungswahl in der Gruppe der Angestellten um die Nachholung der ursprünglichen Wahl, die unter den damaligen Bedingungen durchzuführen sei. Eine Kandidatur in der Gruppe der Beamten und eine Zweitkandidatur zugleich in der Gruppe der Angestellten sei nicht zulässig. Der Wahlvorstand verlängerte die Frist zur Einreichung eines neuen Wahlvorschlags bis 22.9.1982. Ein weiterer Wahlvorschlag wurde nicht eingereicht. Die am 12.10.1982 durchgeführte Wiederholungswahl hatte folgendes Ergebnis: Wahlberechtigte 22; abgegebene Stimmen 15; gültige Stimmen 13. Alle gültigen Stimmen entfielen auf die Bewerberin ….

Die antragstellende Gewerkschaft hat am 21.10.1982 das Verwaltungsgericht Stuttgart – Fachkammer für Persenalvertretungssachen – angerufen. Sie hat beantragt, die Wiederholungswahl für ungültig zu erklären. Der Bewerber … habe alle in § 14 BPersVG genannten Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllt. Der ihn betreffende Wahlvorschlag hätte nicht zurückgewiesen werden dürfen.

Das Verwaltungsgericht hat durch Beschluß vom 15.12.1982 den Antrag der Antragstellern abgewiesen. Der Wahlvorstand habe den Wahlvorschlag zugunsten des Bewerbers … zu Recht nicht zugelassen. Entsprechend dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 32, 182) sei nach erfolgreicher Wahlanfechtung der Personalrat in der Wiederholungswahl so zu wählen, wie er ohne die die Wahlanfechtung begründenden Verstöße zu wählen gewesen wäre. Zwar dürften bei einer Wiederholungswahl andere Bewerber benannt werden, wenn die ursprünglichen Bewerber zu einer erneuten Kandidatur nicht mehr bereit seien. Was aber bei einer gleichzeitigen Wahl aller Gruppen unzulässig wäre, sei auch dann unzulässig, wenn die Wahl wegen einer Wahlanfechtung in den verschiedenen Gruppen zeitlich abgestuft vorgenommen würde. Da ein Wahlbewerber bei gleichzeitiger Wahl nicht in verschiedenen Gruppen kandidieren könne, könne er dies auch nicht bei einer in verschiedenen Gruppen zeitlich gestaffelten Wahl. Auch dies würde gegen § 9 Abs. 1 BPersVWO verstoßen. Durch diese Vorschrift werde nicht nur verhindert, daß es Personalratsmitglieder gebe, die gleichzeitig zwei Gruppen vertreten, sondern auch, daß etwa zugkräftige Wahlbewerber mehrfach eingesetzt würden. Dieser Regelungszweck komme auch bei zeitlich versetzten Wahlen zum Zuge.

Die Antragstellerin hat die vorliegende Beschwerde fristgerecht eingelegt und begründet. Sie beantragt,

den Beschluß des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15.12.1982 zu ändern und festzustellen, daß die Wiederholungswahl vom 12.1...

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