Entscheidungsstichwort (Thema)

Fahrtenbuchauflage. Zwei-Wochen-Frist. Kaufmann i.S.d. Handelsrecht

 

Leitsatz (amtlich)

1. Dem Erfordernis des angemessenen Ermittlungsaufwandes wird grundsätzlich nur dann genügt, wenn der Fahrzeughalter unverzüglich – regelmäßig innerhalb von 2 Wochen – von der Verkehrsordnungswidrigkeit informiert wird.

2. Die Zwei-Wochen-Frist gilt nicht, wenn der Halter des Fahrzeuges ein Kaufmann i.S.d. Handelsrecht ist und die Verkehrszuwiderhandlung in dessen geschäftlichem Zusammenhang begangen wurde (Bestätigung der st. Rspr. d. saarl. VG)

 

Normenkette

StVZO § 31a Abs. 1 S. 1; HGB § 238 Abs. 1, § 257

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, durch den ihr das Führen eines Fahrtenbuches für die Dauer eines halben Jahres auferlegt wurde.

Der unbekannte Fahrer des auf die Klägerin zugelassenen PKW Marke BMW, amtliches Kennzeichen … – …, überschritt am 17.05.2005 um 14.11 Uhr auf der Bundesstraße 56 in Siegburg, Z. Straße, Fahrtrichtung St. Augustin, außerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, abzüglich der Toleranz von 3 km/h, um 38 km/h.

Die zuständige Bußgeldstelle des Straßenverkehrsamtes des Rhein-Sieg-Kreises Siegburg hörte die Klägerin im Ordnungswidrigkeitenverfahren hierzu unter Beifügung einer Radaraufnahme mit Schreiben vom 21.06.2006 an.

Mit Schreiben vom 30.06.2006 erklärte die Klägerin, dass das fragliche Fahrzeug in ihrem Unternehmen von mehreren Personen gefahren werde, und bat mit der Begründung, dass das vorliegende Bildmaterial diese nicht zweifelsfrei erkennen lasse, um Übersendung eines deutlicheren Bildmaterials. Daraufhin wurde ihr mit Schriftsatz vom 11.07.2006 das Frontfoto mit der Bitte um Rückäußerung bis spätestens 18.07.2006 übersandt. Eine Reaktion hierauf erfolgte nicht.

Mit Verfügung vom 06.09.2006 stellte die Bußgeldstelle des Rhein-Sieg-Kreises das Ordnungswidrigkeitenverfahren mit der Begründung ein, dass der Fahrzeugführer nicht habe festgestellt werden können.

Der Beklagte hörte daraufhin die Klägerin mit Schreiben vom 11.09.2006 zu der beabsichtigten Fahrtenbuchauferlegung nach § 31 a StVZO an.

Mit Schreiben vom 20.09.2006 machte die Klägerin geltend, dass die Voraussetzungen für die Führung eines Fahrtenbuches aus mehreren Gründen nicht vorlägen. Sie sei ein großes Unternehmen mit einer Vielzahl von Mitarbeitern. Bei einer solchen Konstellation sei es erforderlich, zeitnah von dem Verkehrsverstoß Kenntnis zu erhalten, damit der Halter ermittelt werden könne. Die Anhörung sei jedoch erst fünf Wochen nach dem Verstoß erfolgt und damit nicht unverzüglich. Im Weiteren seien keine ausreichenden Ermittlungen zur Fahrerfeststellung veranlasst worden. Ihr sei lediglich ein zunächst einmal kaum erkennbares Lichtbild übersandt worden. Eine Befragung als Zeuge habe ebenso wenig stattgefunden wie örtliche Ermittlungen der Polizei, die durchaus erfolgversprechend hätten sein können. Zudem sei die Führung eines Fahrtenbuches unverhältnismäßig. Es handele sich nämlich um einen einmaligen unwesentlichen Verstoß, der sich im konkreten Fall nicht verkehrsgefährdend ausgewirkt habe und auch potenziell nicht verkehrsgefährdend gewesen sei.

Daraufhin ordnete der Beklagte durch Bescheid vom 25.10.2006 an, dass der Klägerin die Führung eines Fahrtenbuchs für ein halbes Jahr auferlegt werde. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Rückmeldung auf das von der Bußgeldstelle übersandte bessere Foto nicht erfolgt sei und diesem Verhalten nicht die Bereitschaft zur Fahrerfeststellung habe entnommen werden können. Allein die deutlich erkennbare mangelnde Bereitschaft, an der Aufklärung der festgestellten Ordnungswidrigkeit mitzuwirken, habe letztlich die Fahrerfeststellung vereitelt.

Den am 30.10.2006 eingegangenen Widerspruch begründete die Klägerin ergänzend damit, dass sie im Anhörungsbogen dahin belehrt worden sei, es stehe ihr frei, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zu der Sache auszusagen. Aufgrund dieser Belehrung seien letztlich weitere Angaben unterblieben.

Durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 19.12.2006 ergangenem Bescheid wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch zurück. Die Voraussetzungen des § 31 a StVZO für die Anordnung der Fahrtenbuchführung lägen vor. Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 38 km/h, die mit 3 Punkten zu bewerten sei, stelle ein Verkehrsverstoß in dem erforderlichen Umfange dar. Auf eine konkrete Gefährdung komme es nicht an. Die Feststellung des Fahrzeugsführers sei nicht möglich gewesen. Die zuständige Bußgeldstelle hab...

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