Wesentliche Pflicht des Verwalters ist nach § 24 Abs. 1 WEG diejenige zur Einberufung der Eigentümerversammlung. Er hat sie nach § 24 Abs. 2 WEG auch dann einzuberufen, wenn dies mehr als ein Viertel der Wohnungseigentümer unter Angabe von Gründen verlangt.[1] Da die Wohnungseigentümerversammlung nach aktueller Rechtslage stets beschlussfähig ist, auch wenn lediglich ein Wohnungseigentümer anwesend oder vertreten ist, bedarf es auch keiner Wiederholungsversammlungen mehr. Die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 des § 25 WEG a. F. gelten nicht mehr.

Vorbehaltlich abweichender Beschlussfassung der Wohnungseigentümer, führt der Verwalter gemäß § 24 Abs. 5 WEG den Vorsitz in der Versammlung.[2] Über die gefassten Beschlüsse hat er gemäß § 24 Abs. 6 WEG eine Niederschrift zu fertigen[3] und die Beschlüsse nach den weiteren Regelungen in § 24 Abs. 7 und 8 WEG in die Beschluss-Sammlung einzutragen.[4]

[1] Siehe ausführlich Blankenstein, Eigentümerversammlung (WEMoG), Kap. 1.2.3 Minderheitenquorum.
[2] Siehe hierzu ausführlich Blankenstein, Eigentümerversammlung (WEMoG), Kap. 4.1 Versammlungsleitung.
[3] Siehe hierzu ausführlich Blankenstein, Protokoll der Eigentümerversammlung.
[4] Siehe hierzu ausführlich Blankenstein, Beschluss-Sammlung.

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