Die Berufung hat keinen Erfolg! Nach überwiegender Auffassung komme der Entlastung die Wirkung eines negativen Schuldanerkenntnisses im Sinne von § 397 Abs. 2 BGB zu. Damit seien zumindest Ansprüche, welche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bekannt gewesen seien, ausgeschlossen. Unstreitig widerspreche ein Entlastungs-Beschluss daher jedenfalls dann einer ordnungsmäßigen Verwaltung, wenn noch Ansprüche aus dem Entlastungszeitraum bestünden. Zu diesen Ansprüchen gehörten auch Auskünfte oder Erklärungen, welche der Verwalter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer schulde. Erfasst sei insoweit ebenfalls die Verpflichtung zur Erstellung des Vermögensberichts. Insoweit könne eine Entlastung nur dann erteilt werden, wenn der Vermögensbericht (§ 28 Abs. 4 WEG) umfassend und zutreffend erstellt worden sei. Diesen Anforderungen sei der Verwalter nicht gerecht geworden. B verkenne insoweit, dass der Vermögensbericht nicht Bestandteil der Jahresabrechnung oder von Auskunftsansprüchen, sondern ein separates Dokument sei, welches allen Wohnungseigentümern nach Ablauf des Abrechnungszeitraums zu übermitteln sei. Die Übersendung von Abrechnungsunterlagen ersetze den Vermögensbericht nicht. Auch eine mit der Berufung vorgelegte Einnahmen-/Ausgabenrechnung genüge nicht. Eine derartige Rechnung könne für das Verständnis der Jahresabrechnung hilfreich sein, enthalte allerdings nicht die Informationen, die durch einen Vermögensbericht geschuldet seien. Zwar seien in der Einnahmen-/Ausgabenrechnung die Kontostände der Gemeinschaft angegeben. An einer Aufstellung weiterer Forderungen, insbesondere der Forderungen gegenüber Wohnungseigentümern oder Dritten, fehle es aber. Ebenfalls fehlten Angaben zu sonstigen Vermögensgegenständen, über welche die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verfüge. Forderungen, welche gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend gemacht worden und noch nicht bezahlt seien, fänden sich in der Aufstellung ebenfalls nicht.

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