Rz. 515

Die Vermögensstockspende kann für eine bestehende oder zu gründende, eigene oder fremde, inländische oder europäische gemeinnützige Stiftung verwendet werden.[777] Die begünstigte Stiftung kann alle gemeinnützigen Zwecke im Sinne der §§ 52 ff. AO verfolgen. Der Begriff "Vermögensstock" ist ein rein steuerlicher Begriff, der dem Stiftungszivilrecht unbekannt ist.[778] Mit dem Vermögensstock ist das zu erhaltende Vermögen der Stiftung gemeint (vgl. § 10b Abs. 1a Satz 1 EStG), das nicht der zeitnahen Mittelverwendungspflicht unterliegt, sondern nach dem Willen des Zuwendenden zur Ausstattung der Körperschaft mit Vermögen bestimmt ist, wobei es nicht auf die Erstausstattung der Stiftung innerhalb eines bestimmten Zeitraums ankommt.[779] Daher dürfen allein die Erträge der zugewendeten Vermögensgegenstände zur Zweckerfüllung verwendet werden. Spenden in den Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung sind alle Zuwendungen, die in das Stiftungsvermögen einer steuerbegünstigten Stiftung geleistet werden, das auf Dauer dem Bestandserhaltungsgebot unterliegt und vom sonstigen Vermögen der Stiftung getrennt gehalten wird.[780] Nicht alle Zuwendungen eines Stifters sind notwendig Leistungen in den Vermögensstock, insbesondere wenn die Stiftungssatzung die Möglichkeit des (teilweisen) Verbrauchs des Stiftungsvermögens für bestimmte Zwecke vorsieht.

 
Hinweis

Neue Rechtslage ab 1.1.2013

Das Gesetz nimmt mit Wirkung ab 1.1.2013 Spenden in das Vermögen einer Verbrauchsstiftung ausdrücklich von der Privilegierung aus (vgl. § 10b Abs. 1a Satz 2 EStG n. F.). Zugleich hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab 1.1.2014 die zivilrechtliche Zulässigkeit der Verbrauchsstiftung gesetzlich klargestellt (vgl. §§ 80 Abs. 2 Satz 2, 81 Abs. 1 Satz 2 BGB n. F.). Damit folgt der Gesetzgeber der überwiegenden Ansicht in der Literatur, die den Zweck der zusätzlichen Begünstigung einer Vermögensstockspende gerade in ihrer dauerhaften Sicherstellung des Stiftungszwecks sieht.[781] Die gegenteilige Auffassung[782] ist damit hinfällig. Der Wortlaut des Gesetzes ("Spenden in das verbrauchbare Vermögen einer Stiftung") lässt indes offen, wie bei einem zeitlich gestaffelten Verbrauch oder der Befugnis der Organe, den Verbrauch im Rahmen einer Satzungsänderung zu beschließen, zu verfahren ist. Sieht eine Satzung den Teil-Verbrauch von beispielsweise 30 Prozent des Stiftungsvermögens vor, so dürfte die Inanspruchnahme des erhöhten Abzugsbetrags in Bezug auf die zu erhaltenden 70 Prozent des Stiftungsvermögens unseres Erachtens weiter möglich sein.

Ob eine Spende zur zeitnahen Mittelverwendung oder zur Erhöhung des Vermögensstocks einer Stiftung zugewendet wird, richtet sich nach dem Willen des Stifters bzw. Spenders. Der bilanziellen Erfassung der Zuwendung bei der Stiftung kommt hingegen nur indizielle Bedeutung zu.[783]

 

Rz. 516

Das Gesetz sieht eine Begrenzung der Vermögensstockspende auf eine Million EUR innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren vor (§§ 10b Abs. 1a Satz 1 f. EStG, 9 Nr. 5 Satz 9 f. GewStG). Der Betrag kann wahlweise im Jahr der Zuwendung oder beliebig gleichmäßig oder unterschiedlich verteilt auf dieses und die folgenden 9 Jahre als Sonderausgabe abgezogen werden.[784] Erforderlich ist ein entsprechender Antrag des Steuerpflichtigen. Dies ist eine Besonderheit, denn grundsätzlich hat die Finanzverwaltung den Sonderausgabenabzug von Amts wegen zu berücksichtigen. Durch das Antragserfordernis hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit, die Aufteilung von Vermögensstockspenden auf die Abzugsbeträge nach § 10b Abs. 1 EStG einerseits und § 10b Abs. 1a EStG andererseits selbst zu beeinflussen.[785] Ein späteres Abweichen von dem Antrag, also ein Wechsel zwischen den Abzugsmöglichkeiten in späteren Veranlagungszeiträumen soll allerdings nicht mehr möglich sein.[786] Der Steuerpflichtige hat weiter die Möglichkeit, den Sonderausgabenabzug bei den Einkommensteuer-Vorauszahlungen berücksichtigen zu lassen (vgl. § 37 Abs. 3 EStG). Bei Lohnsteuerzahlern darf ein entsprechender Lohnsteuerfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden (vgl. § 39a Abs. 1 Nr. 2 EStG).

 

Rz. 517

Der besondere Abzugsbetrag für Vermögensstockspenden steht bei zusammen veranlagten Ehegatten jedem Ehegatten einzeln zu. Die Finanzverwaltung nahm bisher an, dass eine Verdoppelung des Betrags nur vorzunehmen ist, wenn beide Ehegatten als Spender auftreten.[787]

 
Hinweis

Neue Rechtslage ab 1.1.2013

Seit dem 1.1.2013 erfolgt eine Verdoppelung des Abzugsbetrags auf zwei Millionen Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten ausweislich des geänderten Gesetzeswortlauts ohne weitere Nachweise, aus wessen Vermögen die Mittel stammen (§ 10b Abs. 1a Satz 1 EStG n. F.).

[777] Heinicke, in Schmidt, EStG, § 10 Rn. 71 Zum Sonderausgabenabzug für Zuwendungen an ausländische Körperschaften siehe Rn. 529 ff.
[778] Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, § 8 Rn. 165.
[779] Hüttemann, a. a. O.
[780] Hüttemann, a. a. O. Vgl. auch BFH, Beschluss v. 7.9.2011, I B 36/11, BFH/NV 2011 S. 2013.
[781] ...

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