1 Leitsatz

Bestehen bei gemischt genutzten Gebäuden erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verschiedenen Zwecken dienenden Räume, sind Vorsteuerbeträge nach dem (objektbezogenen) Umsatzschlüssel aufzuteilen (Bestätigung der Rechtsprechung; s. BFH, Urteil v. 10.8.2016, XI R 31/09; BFH, Beschluss v. 27.3.2019, V R 43/17).

2 Das Problem

Die Klägerin hatte in den Jahren 2009 und 2010 einen gemischt genutzten Gebäudekomplex ("Stadtteilzentrum") errichtet, der aus einem umsatzsteuerpflichtig verpachteten Supermarkt und einer umsatzsteuerfrei verpachteten Seniorenwohnanlage besteht. Sie nahm die Vorsteueraufteilung zunächst nach dem Flächenschlüssel vor. Nach einer Außenprüfung, die unter Anwendung des Flächenschlüssels zu einer Reduzierung der abziehbaren Vorsteuer führte, begehrte sie wegen der erheblichen Ausstattungsunterschiede der verpachteten Flächen die Aufteilung nach dem Umsatzschlüssel. Danach hätte sie einen weitaus größeren Teil der Vorsteuer abziehen können. Finanzamt und Finanzgericht lehnten das ab.

3 Die Entscheidung

Auf die Revision der Klägerin entschied der BFH unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung, die allerdings von der Verwaltung (noch) nicht angewendet wird, dass die Vorsteueraufteilung grundsätzlich nach dem Flächenschlüssel zu erfolgen habe, es sei denn, die Raumausstattung weicht erheblich voneinander ab. Dann könne die Aufteilung nach dem – oftmals günstigeren – objektbezogenen Umsatzschlüssel erfolgen. Im Streitfall sei das "Stadtteilzentrum", obwohl es sich auf 2 getrennten Grundbuchblättern befindet, als 1 Gebäude anzusehen. Der Flächenschlüssel sei nur dann anzuwenden, wenn dieser präziser sei.

4 Entscheidung

BFH, Urteil v. 11.11.2020, XI R 7/20

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