Großvater B1 will unter anderem seinen minderjährigen Enkelkindern B3 und B4 ein Grundstück schenken, das mit einem Wohnhaus bebaut ist. B3 und B4 räumen dem Großvater und seiner Ehefrau ihrerseits auf Lebenszeit ein unentgeltliches Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht am Wohnhaus ein. Sämtliche Instandhaltungsaufwendungen soll der Großvater tragen. Die Enkelkinder beantragen ihre Eintragung im Grundbuch. B3 und B4 werden von ihrer Mutter, der Tochter des B1, vertreten. Das Grundbuchamt meint, die Mutter könne ihre Kinder nicht vertreten. Das Rechtsgeschäft sei nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, da B3 und B4 mit einem B2 in eine Bruchteilsgemeinschaft einträten und wegen der privatrechtlichen Verantwortlichkeit von Miteigentümern aus Gefährdungstatbeständen und Verkehrssicherungspflichten insoweit als Gesamtschuldner hafteten. Dagegen wenden sich die Enkelkinder.

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