Verfahrensgang

LG Erfurt (Aktenzeichen 2 O 867/17)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 26.06.2018, Az. 2 O 867/17, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Erfurt ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt von der Beklagten Prämienrückzahlung und Nutzungsersatz aufgrund Widerspruchserhebung im sog. Policenmodell. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung.

Er beantragte mit einem etwa zwanzig Jahre zurückliegenden Antrag vom 07.01.1998 bei der Beklagten den Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung mit Todesfall- und Berufsunfähigkeitsschutz. Die Beklagte nahm diesen Antrag an und übersandte an den Kläger mit Schreiben vom 28.01.1998 einen entsprechenden Versicherungsschein mit der Nummer .... Diesem waren Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen beigefügt (Anlage K2). Versicherungsbeginn war der 01.02.1998. Im Text des Schreibens vom 28.01.1998 (Anlage K2, Bl. 29 d.A.) befindet sich unmittelbar vor der Grußformel folgende Belehrung in Fettdruck:

"Dem Abschluss dieses Vertrages können Sie innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der beigefügten Unterlagen widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs."

Mit Antrag vom 30.06.1998 beantragte der Kläger bei der Beklagten den Abschluss einer weiteren fondsgebundenen Lebensversicherung mit Todesfall- und Berufsunfähigkeitsschutz (Anlage B34, Anlagenband I Bl. 186). Die Beklagte übersandte ihm mit Schreiben vom 21.07.1988 einen entsprechenden Versicherungsschein mit der Nummer ... sowie Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen (Anlage K1, Bl. 20 ff. d.A.). Versicherungsbeginn war der 01.08.1998. Der Versicherungsschein enthielt auf Seite 1 in Fettdruck eine gleichlautende Belehrung wie das Begleitschreiben zum ersten Vertrag. Der Kläger ist von Beruf Handelsvertreter und hat sich beide Verträge selber vermittelt.

Etwa siebzehn Jahre später übersandte die Beklagte an den Kläger mit Schreiben vom 25.11.2015 für beide Verträge neue Widerspruchsbelehrungen in Fettdruck und eingerahmt (Anl. B27, AB1 Bl. 168, Anl. B55, AB2 Bl. 143), die wie folgt lauten:

"Widerspruchsbelehrung

Sie können dem im Betreff genannten Versicherungsvertrag innerhalb von 14 Tagen nach Zugang dieses Schreibens, mit dem Ihnen zusätzlich zu dem Versicherungsschein, den Versicherungsbedingungen und den Verbraucherinformationen, die Sie bereits bei Vertragsschluss erhalten haben, nunmehr auch diese Widerspruchsbelehrung zugegangen ist, schriftlich widersprechen. Um die Frist zu wahren genügt es, wenn Sie den Widerspruch rechtzeitig absenden."

Der Kläger erhob 9 Monate später mit Schreiben an die Beklagte vom 26.08.2016 "Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F." gegen beide Verträge und erklärte vorsorglich den Rücktritt nach § 8 Abs. 5 VVG a. F. (Anlage K3, Bl. 44 f.). Des Weiteren erklärte er mit Schreiben vom 27.09.2016 hilfsweise eine Kündigung beider Verträge (Anlage K4, Bl. 45 f.). Gleichzeitig verlangte er unter Fristsetzung bis 12.10.2016 die Rückzahlung sämtlicher eingezahlter Beiträge und die Herausgabe gezogener Nutzungen. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 18.01.2017, dass sie die Kündigungen der beiden Verträge zum 01.10.2016 akzeptiere. Sie rechnete die Rückkaufswerte ab und zahlte diese an den Kläger aus. Mit anwaltlichem Schreiben vom 02.02.2017 machte der Kläger weitergehende Ansprüche geltend, die die Beklagte ablehnte.

Der Kläger vertritt die Ansicht, seine Widerspruchserklärungen vom 26.08.2016 seien wirksam und nicht verfristet. Die 14-tägige Widerspruchsfrist sei mangels ordnungsgemäßer Widerspruchsbelehrungen zu keiner Zeit in Lauf gesetzt worden. Sein Widerspruchsrecht sei auch nicht nach Zahlung der Erstprämie erloschen. Eine Nachbelehrung sei unzulässig gewesen. Darüber hinaus sei das sog. Policenmodell nach § 5a VVG a.F. gemeinschaftsrechtswidrig und die Sache dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.379,38 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.02.2017 zu bezahlen;

2. die Beklagte weiter zu verurteilen, an die R ... Schadennummer ..., außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 708,19 EUR und an den Kläger in Höhe von 250,00 EUR jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Klageerhebung zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie vertritt die Ansicht, die Widerspruchsbelehrungen in beiden Verträgen seien formal und inhaltlich in Ordnung gewesen. Das Fehlen eines Hinweises auf das Schriftformerfordernis eines Widerspruchs sei unschädlich. Er sei aufgrund seines beruflichen Wissens als Versicherungsmakler über seine Rechte ohnehin im Bilde gewesen. Auch s...

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