Verfahrensgang

LG Erfurt (Urteil vom 25.09.2015; Aktenzeichen 3 O 102/15)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des LG Erfurt vom 25.9.2015, Az. 30 102/15 teilweise abgeändert.

Im Hinblick auf den Urteilstenor zu Ziff. 2 wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung, auch über die Kosten dieses Berufungsverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 20.000,00 abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Kläger zu 1) bis 6) sind Musiker, die gemeinsam als Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Klägerin zu 7) bilden. Sie sind gemeinsam Komponisten und Textdichter der Musikstücke "W-" und "Je-". Die Beklagte hat während des Landtagswahlkampfes in Thüringen im Jahr 2014 unter anderen diese beiden Musikstücke im Rahmen ihrer Wahlkampfveranstaltungen auf Marktplätzen in Thüringen von Tonträgern abgespielt, und zwar zu einem Zeitpunkt, nachdem der Landesvorsitzende der Beklagten seine Wahlkampfrede gehalten hatte und für Gespräche mit Bürgern zur Verfügung stand. Sie Kläger sehen darin eine Verletzung ihrer Urheberpersönlichkeitsrechte, insbesondere auch, weil sie die politischen Absichten der Beklagten nicht teilten.

Die Klägerin zu 7) hat eine einstweilige Unterlassungsverfügung des LG Erfurt erwirkt, die vom Senat durch Urteil vom 22.4.2015 dergestalt bestätigt wurde, dass der Beklagten bei Meidung der üblichen Ordnungsmittel untersagt wird, ohne Zustimmung der Kläger zu 1) bis 6) die Lieder "W-" und "Je-" öffentlich wiederzugeben und/oder wiedergeben zu lassen.

Die Kläger zu 1) bis 6) haben mit ihrer am 28.1.2015 beim LG Erfurt eingegangenen Klage die Beklagte auf Auskunft in Anspruch genommen, wie oft sie während des Landtagswahlkampfes 2014 in Thüringen die Lieder "W-" und "Je-" habe spielen lassen. Außerdem hat sie von der Beklagten eine angemessene Geldentschädigung und den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangt. Die Beklagte hat gegen die Kläger zu 1) bis 6) Widerklage und gegen Klägerin zu 7) Drittwiderklage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, dass den Klägern und der Drittwiderbeklagten kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zustehe, der es der Beklagten untersage, die Lieder "W-" und "Je ... " der Kläger auf Parteiveranstaltungen, insbesondere Wahlkampfveranstaltungen öffentlich wiederzugeben und/oder wiedergeben zu lassen. Daraufhin haben sämtliche Kläger einen entsprechenden Unterlassungsanspruch im Wege der Leistungsklage geltend gemacht. In der Folge haben die Parteien die negative Feststellungsklage übereinstimmend für erledigt erklärt.

Das LG, auf dessen Urteil wegen des weiteren Sach- und Streitstandes erster Instanz und der dort gestellten Anträge gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat im Wege des Teilurteils die Beklagte zur Unterlassung und zur Auskunft verurteilt und festgestellt, dass die Widerklage und Drittwiderklage erledigt sind. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten.

Die Beklagte rügt, die Klägerin zu 7) sei nicht aktivlegitimiert und nicht prozessführungsbefugt. Sie könne nicht Trägerin von Urheberpersönlichkeitsrechten sein. Für eine gewillkürte Prozessstandschaft fehle es an einem schutzwürdigen Eigeninteresse, da die Klägerin zu 7) Ansprüche höchstpersönlicher Natur geltend mache, die daneben von den originären Rechteinhabern geltend gemacht würden.

Sie trägt vor, was unstreitig blieb, dass die Kläger zu 1) bis 6) einen Wahrnehmungsvertrag mit der GEMA geschlossen hätten. Die Wiedergaben der Lieder sei - was ebenfalls unstreitig bliebbei der GEMA angemeldet worden. Wegen dieser Rechteübertragung auf die GEMA sei § 14 UrhG nur bei groben Entstellungen anwendbar. Die Lieder seien aber unverändert und weder als Auftaktlied noch als Parteihymne gespielt worden, dazu seien sie unter Berücksichtigung des Textes auch ungeeignet. Eine nach § 52 Abs. 1 UrhG privilegierte öffentliche Wiedergabe könne keine Beeinträchtigung des Werkes darstellen. Die Assoziation einer passiv duldenden Förderung der politischen Ziele der Beklagten durch die Kläger sei fernliegend. Die (Wahlkampf-)Veranstaltungen der Beklagten seien im Rahmen ihrer besonderen verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Pflichten, an der politischen Willensbildung des Volkes teilzuhaben, durchgeführt worden. Das Abspielen von Hintergrundmusik bei solchen Veranstaltungen sei zulässig und keine Persönlichkeitsrechtsverletzung. Vielmehr verfolge die Beklagte mit der Wiedergabe der Lieder berechtigte Interessen. Eine Nutzung zu Werbezwecken liege nicht vor.

Die Beklagte beantragt, das Teilurteil des LG Erfurt zu dessen Tenorpunkte 1 und 2 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung. Die Klägerin zu 7) sei ...

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