Leitsatz (amtlich)

1. In der Insolvenz der GmbH kann der Insolvenzverwalter die restliche Einlage auch ohne Gesellschafterbeschluss einfordern und damit fällig stellen.

2. Zur Vorbereitung einer wirksamen Kaduzierung muss indes auch der Insolvenzverwalterden Einlageschuldner zur Zahlung unter Androhung des Ausschlusses auffordern; hierbei ist zwingend die Monatsfrist des § 21 Abs. 1 S. 3 GmbHG einzuhalten.

3. Ist der Einlageschuldner eine bereits im Handelsregister gelöschte GmbH, dann spricht viel dafür, dass die Aufforderung gem. § 21 GmbHG an den Verwahrer der Bücher und Schriften (§ 74 Abs. 2 S. 2 GmbHG) gerichtet werden kann, eine Nachtragsliquidation somit entbehrlich ist.

 

Verfahrensgang

LG Erfurt (Aktenzeichen 9 O 113/06)

 

Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren gegen ein erstinstanzliches Urteil des LG Erfurt vom 9.3.2007.

Mit Beschluss vom 26.7.2004 hat das AG Gera das Insolvenzverfahren über das Vermögen der HOLZBAU Vogelhubert GmbH, nunmehr firmierend unter GAMMA Neunte GmbH, Dorfanger 2, 99444 Blankenhain (im Folgenden: Gemeinschuldnerin) eröffnet. Der Antragsteller wurde zum Insolvenzverwalter der Gemeinschuldnerin bestellt. Der Antragsteller nimmt den Antragsgegner im Hauptverfahren auf Zahlung einer noch offenen Stammeinlageforderung in Anspruch.

Der Antragsgegner war Gründungsgesellschafter der Gemeinschuldnerin, die am 26.2.1997 in das Handelsregister Gera eingetragen wurde. Er hielt an dem Stammkapital der Gemeinschuldnerin i.H.v. 50.000 DM einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von 40.000 DM. Nach § 4 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages waren die von den Gesellschaftern übernommenen Stammeinlagen je zur Hälfte sofort in bar zu leisten, die übrigen Beträge erst nach Einforderung durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung. Die Hälfte des Stammkapitals wurde von den Gründungsgesellschaftern erbracht; der Rest i.H.v. nunmehr 12.782,30 EUR ist noch offen.

Mit notariellem Vertrag vom 20.12.2001 verkaufte der einzige Mitgesellschafter seinen Geschäftsanteil i.H.v. 10.000 DM an den Antragsgegner. Ausweislich des notariellen Kauf- und Abtretungsvertrages war nur die Hälfte der Stammeinlage eingezahlt. Am 2.7.2002 verkaufte der Antragsgegner sämtliche Geschäftsanteile an der Gemeinschuldnerin an die TAXXA-Organisations GmbH (im Folgenden: TAXXA) und trat die Anteile mit dinglicher Wirkung an diese ab.

Am 29.12.2003 wurde der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der TAXXA mangels Masse abgelehnt, am 7.7.2005 wurde sie gem. § 141a FGG von Amts wegen im Handelsregister wegen Vermögenslo-sigkeit gelöscht. Mit Schreiben vom 1.10.2004 forderte der Antragsteller die TAXXA unter Fristsetzung bis zum 28.10.2004 auf, die noch offene Stammeinlage einzuzahlen. Zahlungen hierauf erfolgten jedoch nicht. Mit Schreiben vom 30.6.2006 richtete der Antragsteller an die TAXXA eine erneute Zahlungsaufforderung und setzte ihr unter Bezugnahme auf die Länge der Frist der erstmaligen Aufforderung vom 1.10.2004 eine erneute Frist zur Zahlung der noch offenen Beträge. Gleichzeitig drohte er für den Fall des fruchtlosen Verstreichens der Frist den Ausschluss der TAXXA aus der Gemeinschuldnerin an. Nachdem keine Zahlungen erfolgten, erklärte der Antragsteller die TAXXA mit Schreiben vom 7.9.2006 ihres Geschäftsanteils zugunsten der Gemeinschuldnerin für verlustig.

Das LG Erfurt hat die Klage mit Urteil vom 9.3.2007 abgewiesen.

II. Dem Antragsteller steht mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Hauptsache gem. § 114 ZPO kein Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens zu.

Gemäß § 114 ZPO ist Prozesskostenhilfe nur dann zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest vertretbar hält. Es muss aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich sein, dass der Antragsteller mit seinem Begehren durchdringen wird (BGH NJW 1994, 1-161 m.w.N.; Philippi in: Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007,§ 114 Rz. 19).

Die summarische Prüfung der Hauptsache hat ergeben, dass die Berufung des Klägers zwar zulässig, aber unbegründet ist. Dem Antragsteller steht zum Zeitpunkt der Beschlussfassung kein Anspruch auf Zahlung der noch offenen Stammeinlage gegen den Antragsgegner zu.

1. Das LG Erfurt hat zutreffend erkannt, dass eine Haftung des Antragsgegners nach § 16 Abs. 3 GmbHG ausscheiden muss, weil die noch offene zweite Hälfte der Stammeinlage zum Zeitpunkt der Anmeldung der Veräußerung der Stammeinlage ggü. dem Handelsregister nicht fällig war. Gemäß § 46 Nr. 2 GmbHG (hier auch gem. § 4 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages) wird die Bareinlageverpflichtung erst dann fällig, wenn eine Einford...

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