Entscheidungsstichwort (Thema)

Status eines in einer Kanzlei angestellten Rechtsanwaltes

 

Leitsatz (amtlich)

– siehe anliegendes Blatt –

1.)

Ist ein Dienstleistender auf der Grundlage eines Anstellungsvertrages (hier: Rechtsanwalt in einer Anwaltskanzlei) tätig, der ausdrücklich als „Arbeitsvertrag” bezeichnet wird und der einzelne für die persönliche Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit des Dienstleistenden typische Regelungen enthält, dann ist das Anstellungsverhältnis als ein „Arbeitsverhältnis” und der Dienstleistende als Arbeitnehmer anzusehen, ohne daß es der Überprüfung einer etwaigen anderweitigen tatsächlichen Vertragsdurchführung bedürfte. (in Anschluß an BAG Urteil vom 12.09.1996; 5 AZR 1066/94; EzA § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Entscheidung 58)

2.)

Welche Anforderungen an eine Änderungsvereinbarung, nach der der Angestellte abweichend vom Anstellungsvertrag bei der Vertragsdurchführung als freier Mitarbeiter behandelt werden soll, zu stellen sind, bedurfte keiner Entscheidung.

 

Normenkette

ArbGG § 2; GVG § 17a

 

Verfahrensgang

ArbG Gera (Beschluss vom 03.12.1997; Aktenzeichen 6 Ca 2313/97)

 

Tenor

wird die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Gera vom 03.12.1997 – 6 Ca 2313/97 – kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I

Der Beschwerdegegner war aufgrund eines undatierten Arbeitsvertrages in der Zeit vom 01.01.1995 bis 30.06.1997 bei den Beschwerdeführern als Rechtsanwalt tätig und betreute die Kanzlei in … Nach seinem Ausscheiden richtete er an diesem Ort eine eigene Kanzlei ein.

Der Anstellungsvertrag ist als „Arbeitsvertrag” überschrieben und hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

§ 1 Aufgabengebiet/Beginn des Vertrages

1. Herr … wird als Rechtsanwalt bei den Arbeitgebern eingestellt.

2. Die Arbeitgeber sind berechtigt, den Arbeitnehmer sowohl in den Kanzleien … als auch in der Kanzlei … entsprechend einzusetzen. Der Arbeitnehmer wird jedoch überwiegend in der Kanzlei in … tätig sein.

3. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen.

§ 2 Probezeit

1. Die ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses werden als Probezeit vereinbart.

§ 3 Arbeitszeit

1. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40,0 Stunden, ausschließlich der Pausen. Diese Stundenzahl gilt als Regelstundenzahl. Bei erforderlicher Mehrarbeit ist, wie in der Berufsgruppe selbstverständlich, die Stundenzahl flexibel zu gestalten und den Gegebenheiten anzupassen.

2. Die Lage der Arbeitszeit und deren Verteilung auf die einzelnen Wochentage wird vom Arbeitgeber bestimmt.

§ 4 Vergütung

1. Der Arbeitnehmer erhält für seine Tätigkeit als Rechtsanwalt in der Kanzlei in Altenburg ein monatliches Gehalt von DM … brutto.

2. Die Leistung von Überstunden ist durch das Gehalt Abs. 1 abgegolten.

§ 6 Urlaub

1. Der kalenderjährlich zu gewährende Urlaub beträgt nach einer Wartezeit von sechs Monaten 18 Werktage. Im Kalenderjahr des Beginns und des Endes des Arbeitsverhältnisses wird, sofern nicht der volle Urlaubsanspruch entstanden und gewährt worden ist, für jeden Monat, in dem das Arbeitsverhältnis mindestens 15 Kalendertage bestanden hat, 1/12 des Jahresurlaubs gewährt.

2. Die Lage des Urlaubs richtet sich nach den betrieblichen Erfordernissen. Dabei sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers angemessen zu berücksichtigen.

3 Der Urlaub ist grundsätzlich zusammenhängend zu nehmen. Teilungen dürfen den Erholungszweck des Urlaubs nicht gefährden; ein Teil muß mindestens 12 zusammenhängende Werktage umfassen. Nicht genommener Urlaub kann nur auf das folgende Kalenderjahr übertragen werden, wenn dringende betriebliche oder persönliche Gründe des Arbeitnehmers es rechtfertigen. In diesen Fällen ist der Urlaub bis zum 31. März des Folgejahres zu nehmen Danach verfällt der nicht genommene Urlaub; eine Urlaubsabgeltung findet nicht statt.

4. Die Gewährung von Sonderurlaub (z. B. eigene Hochzeit, Umzug, Sterbefall in der engsten Familie) richtet sich hinsichtlich Anlaß und Dauer nach den gesetzlichen Vorschriften

§ 7 Krankheit/Tod

1. Jede Arbeitsverhinderung, insbesondere infolge von Krankheit, ist dem Arbeitgeber unverzüglich, ggf. telefonisch, möglichst am ersten Tage der Verhinderung anzuzeigen.

2. Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ist dem Arbeitgeber spätestens nach drei Tagen die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer durch Vorlage einer Bescheinigung des behandelnden Arztes nachzuweisen.

3 Im Falle unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit werden die Bezüge (§ 4 Abs. 1) für die Dauer von sechs Wochen weitergezahlt

§ 8 Dienstreisen

1. Bei vom Arbeitgeber angeordneten Dienstreisen werden die Reisekostensätze vergütet, die nach den jeweiligen gültigen steuerlichen Richtlinien steuerfrei gezahlt werden können

Mit Schriftsatz vom 07.07.1997 machten die Beschwerdeführer beim Arbeitsgericht Gera eine einstweilige Verfügung gegen den Beschwerdegegner auf Unterlassung von Äußerungen anhängig, in der sie darlegten, daß der Antragsgegner bei ihnen als Arbeitnehmer tätig gewesen sei und daß sich daraus die Zus...

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