Bei beschränkt Steuerpflichtigen hat der Steuereinbehalt im Lohnsteuerverfahren Abgeltungswirkung, § 50 Abs. 2 EStG. Eine Antragsveranlagung durch Abgabe einer Steuererklärung ist nur möglich, wenn der beschränkt Steuerpflichtige Staatsangehöriger eines EU-/EWR-Mitgliedstaats ist und auch in einem dieser Staaten seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 50 Abs. 2 Satz 7 EStG). Ab dem 01.01.2021 ist die Antragsveranlagung für Arbeitnehmer aus dem VK ausgeschlossen. Ein Erstattungsantrag analog § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG (vgl. H 41c.1 LStR) bleibt davon jedoch unberührt.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel

A ist britischer Staatsbürger und hat seinen Wohnsitz im VK. Er war im Rahmen eines Projektes (Dauer fünf Monate) in Deutschland tätig. Während seines Einsatzes übernachtete A in diversen Hotels. Die Übernachtungskosten sowie die Flugkosten wurden nur anteilig vom Arbeitgeber erstattet. Die nicht vom Arbeitgeber erstatteten Kosten belaufen sich auf 5.000 EUR. A hat keinen Lohnsteuerfreibetrag beantragt. Der Arbeitgeber hat das Gehalt für die deutsche Tätigkeit zutreffend im Rahmen der deutschen Gehaltsabrechnung lohnversteuert.

Lösung

A ist in Deutschland beschränkt einkommensteuerpflichtig, da er weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (§ 1 Abs. 4 EStG). Der beschränkten Steuerpflicht unterliegen die Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit, die im Inland ausgeübt oder verwertet wird (§ 49 Abs. 1 Nr. 4a EStG). Der Arbeitgeber hat die Versteuerung im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens vorgenommen. Die einbehaltene Lohnsteuer hat Abgeltungswirkung (§ 50 Abs. 2 Satz 1 EStG). Es besteht keine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Der Arbeitgeber von A hat im Rahmen des Lohnsteuerabzugs lediglich den Arbeitnehmer-Pauschbetrag i. H. v. 1.000 EUR berücksichtigt, da kein Lohnsteuerfreibetrag beantragt wurde. Ab dem 01.01.2021 kann A nicht mehr eine Veranlagung nach § 50 Abs. 2 Satz 7 EStG beantragen, da er nach Wirksamwerden des Brexits keinen Wohnsitz in einem EU-/EWR-Staat hat. Die hohen Werbungskosten kann A grundsätzlich nicht mehr in Deutschland steuerlich geltend machen.

 
Hinweis

Praxishinweis

Um den oben gezeigten Nachteil zu umgehen, können Arbeitnehmer mit höheren Werbungskosten die Pflichtveranlagung herbeiführen, indem für die Aufwendungen ein entsprechender Freibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet wird (§ 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. b EStG).

Checkliste

  • Beschränkt einkommensteuerpflichtiger Arbeitnehmer?
  • Es werden inländische Arbeitseinkünfte erzielt, die dem Lohnsteuerabzug unterlagen.
  • Dem Arbeitnehmer sind höhere Werbungskosten entstanden, die den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 EUR übersteigen.
  • Beantragung eines Freibetrags, um die Pflichtveranlagung herbeizuführen.

Beschränkt Steuerpflichtige, die im Inland Einkünfte aus einer künstlerischen, sportlichen, artistischen, unterhaltenden oder ähnlichen Tätigkeit bzw. aus der Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichtsrats, Verwaltungsrats oder aus einer anderen mit der Überwachung der Geschäftsführung verbundenen Tätigkeit erzielen, unterliegen der beschränkten Steuerpflicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Nach Art. 15 und 16 DBA-UK kann der Ausübungsstaat (Deutschland) die Einkünfte besteuern. Der Abzug erfolgt nach § 50a Abs. 2 EStG und beträgt 15 % (bzw. 30 % bei Aufsichtsratsvergütungen) der Gesamteinnahmen. In unmittelbarem Zusammenhang mit den Einnahmen stehende Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben können nur dann zum Abzug gebracht werden, wenn der beschränkt Steuerpflichtige Staatsangehöriger eines EU-/EWR-Staates ist und seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten hat. Folge dieses Verfahrens ist, dass sich der Abzugssteuersatz von 15 % auf 30 % verdoppelt. Ein Antrag auf Abzug der Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben ist ab dem 01.01.2021 ausgeschlossen, da das VK als Drittstaat gilt.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel

Der in London lebende selbstständige Musiker A gibt ein Konzert in Deutschland. Hierfür erhält er eine Vergütung von 30.000 EUR. Im Zusammenhang mit dem Konzert hat er Aufwendungen i. H. v. 5.000 EUR (Unterkunfts- und Reisekosten sowie Aufwendungen für Verpflegung). Ist es für ihn möglich, dass er seine Aufwendungen, die im Zusammenhang mit den Einnahmen stehen, steuerlich in Deutschland zu berücksichtigen?

Lösung

A ist in Deutschland beschränkt einkommensteuerpflichtig, da er weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat (§ 1 Abs. 4 EStG). Die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit unterliegen der beschränkten Steuerpflicht (§ 49 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG), soweit die künstlerische Tätigkeit im Inland ausgeübt wird. Die Steuer wird nach § 50a Abs. 1 Satz 1 EStG durch Steuerabzug i. H. v. 15 % erhoben und hat Abgeltungswirkung (§ 50a Abs. 2 Satz 1 EStG). Der Abzug von Werbungskosten oder Betriebsausgaben ist ausgeschlossen. Die Möglichkeit, unmittelbar mit der Veranstaltung zusammenhängende Betriebsausgaben...

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