Stimmverbote werden aus der Bestimmung des § 25 Abs. 4 WEG auch für sog. Verflechtungsfälle hergeleitet. Das Stimmrechtsverbot des § 25 Abs. 4 WEG gilt auch dann, wenn die Beschlussfassung ein Rechtsgeschäft zum Gegenstand hat, das nicht mit einem Eigentümer persönlich abgeschlossen werden soll, jedoch mit einem Unternehmen, mit dem er wirtschaftlich oder persönlich verflochten ist.[1]

Im Übrigen löst nicht schon jede Beteiligung eine wirtschaftliche und persönliche Verflechtung aus. Schädlich ist die beherrschende Beteiligung an einer Gesellschaft oder die Stellung als persönlich haftender Gesellschafter einer GmbH und Co. KG.[2] Allgemein unterliegt ein Wohnungseigentümer entsprechend § 25 Abs. 4 Alt. 1 WEG bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft mit einer rechtsfähigen (Personen-)Gesellschaft jedenfalls dann einem Stimmverbot, wenn er an der Gesellschaft mehrheitlich beteiligt und deren Geschäftsführer oder geschäftsführender Gesellschafter ist.[3] Nicht geklärt ist, ob der Wohnungseigentümer auch dann einem Stimmverbot unterliegt, wenn er zwar Geschäftsführer oder geschäftsführender Gesellschafter der Gesellschaft ist, an ihr aber nicht oder nicht mehrheitlich beteiligt ist.

Unproblematisch ist freilich der Fall, in der die zu beauftragende Gesellschaft selbst Wohnungseigentümerin ist.

 
Praxis-Beispiel

Die GmbH als Eigentümerin

In einer Teileigentumseinheit wird ein Elektrofachgerätegeschäft betrieben. Eigentümerin ist eine GmbH, deren Gesellschafter-Geschäftsführer das Geschäft betreibt. Die Eigentümer planen den Ankauf von mehreren Waschmaschinen und Wäschetrocknern durch die Gemeinschaft zwecks Austauschs der größtenteils irreparabel defekten Altgeräte.

Bei der Beschlussfassung ist die GmbH als Eigentümerin vom Stimmrecht ausgeschlossen. Vertreten wird die GmbH nämlich von ihrem Geschäftsführer. Dieser ist nun gleichzeitig auch noch Gesellschafter der GmbH, so dass er letztlich ein Geschäft mit sich selbst schließen würde. Der Gesellschafter-Geschäftsführer, der als Organ der GmbH in der Eigentümerversammlung stimmen würde, befindet sich insoweit in einem institutionalisierten Interessenkonflikt.

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