Kein Stimmrecht haben

  • Mieter oder Pächter,
  • Wohnungsberechtigte nach § 1093 BGB oder Dauerwohnberechtigte nach § 31 WEG
  • Nießbraucher[1] – allerdings kann der Wohnungseigentümer verpflichtet sein, bei der Stimmabgabe die Interessen des Nießbrauchers zu berücksichtigen und im Ernstfall nach dessen Weisungen zu handeln.[2]
  • Inhaber eines Grundpfandrechts, wie beispielsweise Grundschuld- oder Hypothekengläubiger.
[1] LG Dortmund, Beschluss v. 29.11.2019, 17 T 76/19, FD-ZVR 2020, 424456.

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