Stimmberechtigt ist grundsätzlich jeder im Grundbuch als Eigentümer eingetragene Wohnungseigentümer. Hierbei kann es sich insbesondere handeln um eine

  • natürliche Personen,
  • Bruchteilsgemeinschaft (bei namentlicher Benennung der Miteigentümer),
  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts,
  • Handelsgesellschaft (OHG, KG, KGaA),
  • juristische Peron (u. a. AG, GmbH, Verein),
  • Wohnungseigentümergemeinschaft.

Da die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gemäß § 9a Abs. 1 Satz 2 WEG bereits mit dem Anlegen der Grundbücher entsteht, fingiert § 8 Abs. 3 WEG Erwerber von Sondereigentum im Innenverhältnis der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber dieser und anderen Wohnungseigentümern als Wohnungseigentümer, wenn

  • sie einen Anspruch auf Übertragung von Wohnungseigentum gegen den teilenden Eigentümer haben,
  • der durch Vormerkung im Grundbuch gesichert ist und
  • ihnen der Besitz an den zum Sondereigentum gehörenden Räumen übergeben wurde.

Stimmberechtigt sind demnach auch diese "werdenden" Eigentümer. Stimmberechtigt sind weiter diejenigen, die das Eigentum außerhalb des Grundbuchs erworben haben, also in 1. Linie der

  • Erbe[1] und
  • Ersteher in der Zwangsversteigerung[2].
 

Minderjährige/Geschäftsunfähige

Auch der minderjährige Wohnungseigentümer ist Inhaber des Stimmrechts. Allerdings kann er es in Person nicht ausüben. Ist der Wohnungseigentümer minderjährig, üben gemäß § 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB seine Eltern das Stimmrecht aus. Ist der Wohnungseigentümer geschäftsunfähig, so ist auch er Inhaber des Stimmrechts, das gemäß § 1902 BGB von seinem Betreuer ausgeübt wird.[3]

[3] Jennißen/Schlutzky, 8. Aufl. 2024, WEG, § 25 Rn. 26.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge