Nur bestimmte Entschädigungen sind steuerfrei

Eine Schadensersatzzahlung stellt nur insoweit eine steuerpflichtige Entschädigung dar, als sie an die Stelle nicht erzielter Einnahmen tritt. Nicht steuerpflichtig und damit auch nicht ermäßigt zu besteuern sind Entschädigungen als Ersatz für steuerfreie Einnahmen oder als Ausgleich für einen privaten Vermögensschaden (Schmerzensgeld). So ist eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG, die ein Arbeitnehmer wegen Mobbing erhält, steuerfrei. Dies dürfte auch für eine Entschädigungszahlung wegen Nichteinstellung aufgrund einer Diskriminierung sein.

Eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), die aufgrund eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs geleistet wird, ist steuerfrei, wenn sie wegen einer Diskriminierung als Behinderte(r) zu zahlen ist.[1]

Entschädigungszahlungen, die ein Feuerwehrbeamter für rechtswidrig geleistete Mehrarbeit erhält, sind steuerbare Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit.[2]

Arbeitslosengeld und Entschädigung wegen Erwerbsunfähigkeit

Erhält ein im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses Erwerbsloser vom Schädiger Ersatz für den verletzungsbedingt erlittenen Erwerbsschaden gem. § 842 BGB, kommt es für die Anwendung von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG darauf an, ob mit der Zahlung steuerbare und steuerpflichtige Einnahmen ersetzt werden sollen (sog. Verdienstausfall) oder der Wegfall des Anspruchs auf steuerfreie Sozialleistungen wie das Arbeitslosengeld oder das Arbeitslosengeld II.[3]

[1] FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 21.3.2017, 5 K 1594/13, rkr., EFG 2017 S. 835.

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