Begriff

Sozialwohnungen sind öffentlich geförderte Wohnungen. Öffentlich gefördert sind Wohnungen, deren Bau mit öffentlichen Mitteln finanziert ist. Wohnungen, die nach dem 20.6.1948 bezugsfertig geworden sind, unterliegen einer Belegungs- und Preisbindung. Die Förderung führt grundsätzlich zu einer Einflussnahme der Förderstellen auf die Auswahl der Mieter und auf die Gestaltung der Miete. Die Belegbindung verpflichtet den Vermieter, die Wohnung nur an einen Wohnungssuchenden zu überlassen, der zu dem von der Förderung der Wohnungen begünstigten Personenkreis gehört.

Öffentlich gefördert sind Wohnungen, deren Bau mit öffentlichen Mitteln des Bundes, der Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbänden finanziert ist. Diese können als Darlehen oder in Form von Zinszuschüssen oder von laufenden Aufwendungszuschüssen gewährt worden sein.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Durch das Gesetz zur Reform des Wohnungsbaurechts vom 13.9.2001[1] ist die Förderung von Wohnraum zum 1.1.2002 durch die öffentliche Hand (insbesondere Bund, Länder und Gemeinden) auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt worden. Mit dem Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) trat damit die soziale Wohnraumförderung an die Stelle des sozialen Wohnungsbaus. Zugleich wurde die Kostenmiete für Neuförderungen abgeschafft. Die Regelungen zum sozialen Wohnungsbau und insbesondere zur Kostenmiete (WoBindG, NMV und II. BV) bleiben jedoch von Bedeutung, da sie gemäß § 50 WoFG weiterhin auf den großen Bestand der preisgebundenen Wohnungen anzuwenden sind, sofern die Länder nicht im Rahmen ihrer neuen Regelungskompetenz anderweitige Regelungen treffen.

Die in der Praxis wichtigste Gruppe von preisgebundenen Wohnungen bilden die öffentlich geförderten Wohnungen (Sozialwohnungen) des 1. Förderwegs i. S. d. II. WoBauG.

Für Sozialwohnungen darf der Vermieter nur eine Miete vereinbaren, die zur Deckung der laufenden Aufwendungen erforderlich ist (sog. Kostenmiete). Diese Miete bildet preisrechtlich die obere Grenze für Mietvereinbarungen (vgl. § 8 Abs. 1 WoBindG). Die Kostenmiete ist aufgrund einer Wirtschaftlichkeitsberechnung zu ermitteln. Dabei sind die für die Aufstellung der Wirtschaftlichkeitsberechnung zulässigen Kostenansätze durch das Gesetz festgelegt und begrenzt.

[1] BGBl I S. 2376.

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