Im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung hatten die Wohnungseigentümer vor Inkrafttreten des WEMoG grundsätzlich auch die Kompetenz, eine mehrjährige Sonderumlage als "Quasi-Rücklage" insbesondere zur Finanzierung von Modernisierungsmaßnahmen gemäß § 22 Abs. 2 WEG a. F. zu beschließen. Gerade im Fall einer konkret anstehenden Großsanierung oder einer Modernisierung des gemeinschaftlichen Eigentums hatte sich die frühzeitige Bildung einer mehrjährigen Sonderumlage empfohlen. Neben dem Aspekt, dass einzelne Wohnungseigentümer durch ratenweise Zuführung zur Sonderumlage finanziell entlastet wurden, konnten durch eine zinsgünstige Anlage der Sonderumlage Zinseinnahmen für die Gemeinschaft erzielt werden. Ebenso wie bei der Bemessung der konkreten Höhe der Erhaltungsrücklage, war den Wohnungseigentümern auch hinsichtlich der Bemessung der Höhe einer mehrjährigen Sonderumlage ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt. Zur Ordnungsmäßigkeit der Beschlussfassung einer mehrjährigen Sonderumlage war erforderlich, dass der Finanzierungsbedarf zumindest annähernd geklärt ist.

Alle diese Grundsätze gelten auch nach Inkrafttreten des WEMoG fort. Stets war und ist insoweit zu berücksichtigen, dass ein Beschluss über eine mehrjährige Sonderumlage nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, wenn zum einen feststeht, dass die Erhaltungsmaßnahme tatsächlich durchgeführt wird und zum anderen auch der Zeitpunkt ihrer Durchführung festgelegt ist.[1] Gerade bezüglich des letzteren Aspekts könnte es kritisch werden. Insoweit erlaubt § 28 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 19 Abs. 1 WEG die Bildung weiterer Rücklagen neben der Erhaltungsrücklage. Insoweit würde keine mehrjährige Sonderumlage mehr erhoben, sondern vielmehr eine weitere Rücklage gebildet werden – etwa eine Modernisierungsrücklage. Aus dieser können dann Maßnahmen der Modernisierung des Gemeinschaftseigentums finanziert werden, wenn die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 Satz 1 WEG erfüllt sind.[2]

[2] Siehe Blankenstein, Erhaltungsrücklage, Kap. 8.2 Maßnahmen der baulichen Veränderung des Gemeinschaftseigentums.

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