Rz. 33

Das Gesetz setzt voraus, dass der Zweck der Gesellschaft darin besteht, Gewinne zu erzielen, die unter den Aktionären verteilt werden. Wenn dies nicht der Fall ist, muss es in die Satzung aufgenommen werden.[40] Die Satzung muss in diesen Fällen angeben, wem im Falle einer Liquidation der Gewinn und das Vermögen zufallen sollen.

 

Rz. 34

Auch der Unternehmensgegenstand ist in der Satzung genau zu bezeichnen. Dabei reichen allgemeine Beschreibungen, wie z.B. "Industrie" oder "Handel", nicht aus. Vielmehr ist der Unternehmensgegenstand möglichst genau zu beschreiben, z.B. "Handel mit Kraftfahrzeugen", "Erbringung von Beratungsleistungen für die Immobilienwirtschaft" oder "Herstellung von Maschinen".

[40] Kap. 3 § 3 ABL.

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