Rz. 10

  • Eröffnung des Finanzrechtswegs[1]: Der Zugang zu den FG ist nur dann eröffnet, wenn für die Rechtsstreitigkeit der Finanzrechtsweg nach § 33 FGO gegeben ist. Soweit zwar eine bestimmte Rangordnung der Sachentscheidungsvoraussetzungen nicht vorgeschrieben ist und die Klage unzulässig ist, wenn zumindest eine der erforderlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht gegeben ist,[2] muss gleichwohl vorrangig geprüft werden, ob der Finanzrechtsweg eröffnet ist[3] und ob das angerufene Gericht sachlich/funktionell und örtlich zuständig ist.[4] Denn falls der Finanzrechtsweg nicht eröffnet ist, hat das angerufene Gericht von Amts wegen eine Rechtswegverweisung vorzunehmen.[5]
  • Zuständigkeit des angerufenen Gerichts[6]: Die sachliche Zuständigkeit obliegt nach § 35 FGO im ersten Rechtszug grundsätzlich den FG[7] und in der Rechtsmittelinstanz gem. § 36 FGO ausschließlich beim BFH. Die örtliche Zuständigkeit folgt § 38 FGO. Sofern das angerufene Gericht hiernach unzuständig ist, hat es den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen.[8]
  • Statthaftigkeit der Klageart[9]: Daneben ist die richtige Klageart (Anfechtungs-, Verpflichtung-, allgemeine Leistungs- und Feststellungsklage) zu bestimmen. Hiervon sind teilweise die weiteren sog. besonderen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig.
  • Durchführung des Vorverfahrens[10]: Für die Verwaltungsaktbezogene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist vor Klageerhebung gem. § 44 FGO ein außergerichtliches Vorverfahren (Einspruch) vorgeschaltet. Daher ist eine Klage nur zulässig, wenn dieses Vorverfahren ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist. Die Leistungsklage sowie die Feststellungsklage sind von dem Erfordernis eines Vorverfahrens nicht betroffen.[11] Ausnahmsweise ist auch eine Verwaltungsaktbezogene Klage ohne Vorverfahren zulässig, wenn die Voraussetzungen einer Sprungklage i. S. des § 45 Abs. 1-3 FGO oder einer Untätigkeitsklage i. S. des § 46 FGO vorliegen, wenn es sich um ein sog. Sicherungs- oder Arrestverfahren i. S. des § 45 Abs. 4 FGO handelt oder wenn ein Dritter erstmalig durch die Einspruchsentscheidung beschwert ist.[12]
  • Einhaltung der Klagefrist[13]: Bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen ist insoweit auch die Klagefrist von einen Monat zu beachten. Eine zu spät erhobene Klage ist unzulässig. Allerdings kann bei einer unverschuldeten Fristversäumnis eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO in Betracht kommen.
  • Klagebefugnis[14] und ggf. Feststellungsinteresse[15]: Der Zugang zu den FG ist gem. § 40 Abs. 2 FGO nur dann möglich, wenn die Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung durch den angefochtenen Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung geltend gemacht wird. Eine Sonderregelung für einheitliche Feststellungsbescheide beinhaltet § 48 FGO. Die Feststellungsklage erfordert gem. § 41 Abs. 1 FGO ein besonderes Feststellungsinteresse.
  • Beteiligten- und Prozessfähigkeit.[16]
  • Postulationsfähigkeit[17]: Der prozessfähige Beteiligte ist vor den FG gem. § 62 Abs. 1 FGO auch prozessführungsbefugt, d. h. er kann dort selbst auftreten und Verfahrenshandlungen vornehmen bzw. Prozesserklärungen abgeben oder sich durch einen Prozessbevollmächtigten gem. § 62 Abs. 2 FGO vertreten lassen. Vor dem BFH besteht hingegen gem. § 62 Abs. 4 FGO ein sog. Vertretungszwang.
  • Richtiger Klagegegner[18]: So wie dem Kläger für den Rechtsstreit die sog. Aktivlegitimation in Form der Klagebefugnis i. S. des § 40 Abs. 2 FGO zustehen muss, weil sich das Verwaltungshandeln gegen ihn richtet, muss der beklagten Finanzbehörde die sog. Passivlegitimation zustehen, weil sie im Verwaltungsverfahren gehandelt hat bzw. handeln soll. Die Klage gegen eine nicht passivlegitimierte Behörde ist unzulässig, sofern nicht eine zulässige Klageänderung nach § 67 FGO in Betracht kommt.[19]
  • Ordnungsgemäße und unbedingte Klageerhebung[20]: Die Klage muss unter Beachtung der Formerfordernisse der §§, 64, 52a FGO erhoben werden, nicht abhängig von einer außerprozessualen Bedingung sein[21] und die Klageschrift hat die Mussinhalte des § 65 Abs. 1 S. 1 FGO zu enthalten. Entspricht die Klage nicht den letztgenannten Vorgaben, hat das Gericht nach § 65 Abs. 2 S. 1 FGO den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern und kann ihm hierfür auch eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen. Nach Fristablauf wird die Klage unheilbar unzulässig.[22] Allerdings kann bei einer unverschuldeten Fristversäumnis eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO in Betracht kommen.[23]
  • Darüber hinaus darf auch kein Klageverzicht[24] ausgesprochen worden sein und es darf weder eine anderweitige Rechtshängigkeit i. S. des § 155 FGO i. V. m. § 17 Abs. 1 S. 2 GVG noch der Eintritt der Rechtskraft i. S. des § 110 FGO der Klage entgegenstehen. Das Fehlen einer Klagerücknahme i. S. des § 72 FGO ist ebenfalls eine (negative) Sachurteilsvoraussetzung. Bejaht das FG die Wirksamkeit der Klagerücknahme, besch...

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