Rz. 43

Eine Geschäftsreise liegt nach Abs. 2 vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Rechtsanwalts befindet. Maßgebend ist also allein, ob der Anwalt in Erfüllung seines anwaltlichen Mandats das Gebiet der politischen Gemeinde verlassen muss. Auf die Entfernung kommt es nicht an. Der Anwalt kann daher selbst bei kürzesten Strecken Reisekosten beanspruchen, solange er dabei die Gemeindegrenze überquert, selbst wenn zwei Gemeinden nahtlos aneinandergrenzen und im selben Landkreis liegen.[41] Umgekehrt kann er bei großen Entfernungen keine Reisekosten verlangen, wenn das Ziel noch in derselben Gemeinde liegt.[42] Das gilt selbst dann, wenn das Ziel in einem anderen Gerichtsbezirk liegt (etwa bei Fahrten innerhalb von Berlin oder Hamburg).[43]

 

Rz. 44

Liegen Wohn- und Kanzleisitz auseinander, so können Reisekosten zum Kanzleiort niemals abgerechnet werden. Auch für Fahrten zum Wohnort ist eine Reisekostenabrechnung grundsätzlich ausgeschlossen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Anwalt die Reise von seiner Kanzlei aus antreten und nach dem Termin auch wieder dorthin zurückfährt.[44] Der Anwalt, der nach §§ 27, 29 BRAO einen auswärtigen Wohnsitz hat, darf deshalb nicht schlechter gestellt werden. Ihm kann auch nicht vorgeschrieben werden, die Reise von zu Hause aus anzutreten. Wenn er sich entscheidet vor dem Termin am Wohnort zuvor in seine auswärtige Kanzlei zu fahren und dort noch Arbeiten zu erledigen, so ist dies seine freie Entscheidung.[45] Erledigt der Anwalt allerdings den Termin auf dem Hinweg zu seiner Kanzlei oder auf dem Rückweg, so liegt keine Geschäftsreise vor, die er abrechnen könnte.

 

Rz. 45

Nach der Rechtsprechung umfasst der Begriff der "Kanzlei" i.S.d. VV Vorb. 7 Abs. 2 auch die Zweigstelle einer Rechtsanwaltskanzlei, da diese mit zur Kanzlei zähle und von demselben Anwalt bzw. denselben Anwälten betrieben werde.[46] Fahrtkosten für eine Geschäftsreise zu einem Ziel innerhalb der Gemeinde, in der eine Zweigstelle unterhalten wird, sollen deshalb nicht nach den VV 7003 ff. abgerechnet werden können. Dies ist m.E. unzutreffend und widerspricht der Rechtsprechung bei unterschiedlichem Wohn- und Kanzleisitz (siehe Rdn 44).

 

Rz. 46

Anders verhält es sich, wenn eine überörtliche Sozietät[47] oder eine überörtliche Partnerschaftsgesellschaft[48] mehrere Kanzleien unterhält, also keine Zweigstellen, sondern eigenständige Büros mit postulationsfähigen Anwälten, die diesen Büros zugeordnet sind. In diesem Fall entstehen Reisekosten, wenn ein Anwalt einer der verbundenen Kanzleien beauftragt wird und am Ort einer anderen Kanzlei einen für ihn auswärtigen Gerichtstermin wahrnimmt. Diese Reisekosten sind dann nach den allgemeinen Grundsätzen auch erstattungsfähig.

 

Rz. 47

Auf den Zweck der Geschäftsreise kommt es nicht an. Zu vergüten sind sämtliche Reisen, sofern sie der Anwalt zur sachgerechten Wahrnehmung des Mandats für erforderlich halten durfte (§ 670 BGB), also insbesondere Fahrten zu Gerichtsterminen, zu Ortsbesichtigungen,[49] zu Behörden, zu Sachverständigen oder anderen Institutionen zum Zwecke der Informationsbeschaffung, so etwa für Reisekosten zum behandelnden Arzt in Freiheitsentziehungsverfahren.[50] Auch Fahrten zur Besprechung beim Mandanten zählen hierzu.

[41] SG Neuruppin AGS 2011, 256.
[43] LG Berlin AGS 2008, 515 = RVGreport 2008, 268.
[44] OLG Düsseldorf AGS 2012, 167 = RVGreport 2012, 189 = NJW-RR 2012, 764.
[45] OLG Düsseldorf AGS 2012, 167 = RVGreport 2012, 189 = NJW-RR 2012, 764.
[47] BGH 16.4.2008 – XII ZB 214/04, AGS 2008, 368 = RVGreport 2008, 267 = NJW 2008, 2122.
[49] AG Zeitz 5.2.2018 – 4 C 164/17, AGS 2019, 45.
[50] AG Medingen AnwBl 1966, 140; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, VV 6300–6303 Rn 18.

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