Gesetzestext

 
 
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG
Wahlanwalt gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt
4106 Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht…… 44,00 bis 319,00 EUR 145,00 EUR
4107 Gebühr 4106 mit Zuschlag…… 44,00 bis 399,00 EUR 177,00 EUR

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Die VV 4106 und 4107 enthalten die Verfahrensgebühr im ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht. Die Verfahrensgebühr deckt die gesamte Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren ab (VV Vorb. 4.1 Abs. 2), ausgenommen

die Teilnahme an Hauptverhandlungsterminen, die nach VV 4108, 4109 vergütet wird,
an sonstigen Terminen, die in den Anwendungsbereich der VV 4102 fallen,
Tätigkeiten im Hinblick auf Einziehung und verwandte Maßnahmen, die durch VV 4142 abgegolten werden,
Tätigkeiten im Hinblick auf vermögensrechtliche Ansprüche, die durch VV 4143 vergütet werden.

B. Regelungsgehalt

I. Abgeltungsbereich

 

Rz. 2

Das gerichtliche Verfahren beginnt, wie sich aus der Legaldefinition in Anm. zu VV 4104 ergibt, mit:

dem Eingang der Anklageschrift bei Gericht (Anm. zu VV 4104, 1. Var.),
dem Eingang des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls bei Gericht (Anm. zu VV 4104, 2. Var.),
dem Vortrag der Anklage im beschleunigten Verfahren, wenn diese nur mündlich erhoben wird (Anm. zu VV 4104, 3. Var.),
dem Übergang vom Bußgeld- ins Strafverfahren gemäß § 81 OWiG durch schriftliche Verfügung oder Hinweis in der Hauptverhandlung.
 

Rz. 3

Die Verfahrensgebühren nach Unterabschnitt 3 decken in diesem Verfahrensstadium die gesamte Tätigkeit des Anwalts ab, soweit sie nicht bereits durch die Grundgebühr abgegolten sind, ausgenommen:

die Teilnahme an Hauptverhandlungsterminen (VV 4108 ff.)
Terminswahrnehmungen außerhalb der Hauptverhandlung (VV 4102)
Tätigkeiten auf Einziehung und verwandte Maßnahmen (VV 4142)
Tätigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche (VV 4143).
 

Rz. 4

Durch die Verfahrensgebühr werden insbesondere abgegolten:[1]

die Entgegennahme der Information
die Einsicht in Straf- und Ermittlungsakten (soweit nicht schon durch die Grundgebühr abgegolten)
die Beratung des Auftraggebers
die Prüfung eines Strafbefehls, auch wenn kein Einspruch eingelegt wird.[2] Da der Strafbefehl vom Gericht erst nach Eingang des Antrags auf Erlass des Strafbefehls erlassen wird (Anm. zu VV 4104, 2. Var.), zählt bereits das Verfahren auf Erlass, in dem der Beschuldigte in aller Regel allerdings nicht angehört wird, schon zum gerichtlichen Verfahren. Daher muss die Prüfung des bereits erlassenen Strafbefehls erst Recht zum gerichtlichen Verfahren zählen. Voraussetzung ist allerdings ein Verteidigungsauftrag. Anderenfalls gilt § 34 Abs. 1. Die VV 2102 ist nicht anwendbar, da der Einspruch kein Rechtsmittel, sondern nur ein Rechtsbehelf ist.
das Verfahren auf Bestellung als Pflichtverteidiger
Besprechungen mit dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und sonstigen Beteiligten[3]
Besuche in der Haftanstalt
besondere Anträge
die Ermittlung von Zeugen
vorbereitende Schriftsätze im gerichtlichen Verfahren[4]
Erwiderungen auf die Anklageschrift[5]
sonstiger Schriftverkehr mit dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und sonstigen Beteiligten
jede auftragsgemäße Tätigkeit im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs; gemeint sind hier Tätigkeiten im Rahmen der §§ 153a Abs. 1 Nr. 5, 155a, 155b StPO, wobei für Verhandlungen nach VV 4102 eine zusätzliche Terminsgebühr anfällt
Tätigkeiten im Zusammenhang mit Terminen vor dem ersuchten oder beauftragten Richter,[6] wobei für die Teilnahme am Termin nach VV 4102 eine zusätzliche Terminsgebühr anfallen kann
das Verfahren über Einziehung, Verfall, Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Herausgabe des Mehrerlöses und eine Beschlagnahme, soweit der Gegenstandswert den Betrag von 25 EUR nicht überschreitet; anderenfalls gilt VV 4142
das Verfahren nach Verweisung an ein Gericht des gleichen oder eines höheren Rechtszugs (§ 20 Abs. 1 S. 1)
die Vorbereitung der Hauptverhandlung, soweit nicht durch die Terminsgebühr mit abgegolten
die Beratung über die Aussichten eines noch einzulegenden Rechtsmittels
Anträge auf Berichtigung des Urteils oder eines Beschlusses
Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10a) mit Ausnahme der Erinnerung und Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss oder der Beschwerde den Kostenansatz (VV Vorb. 4 Abs. 5 Nr. 1) und in der Zwangsvollstreckung (VV Vorb. 4 Abs. 5 Nr. 2)
die Einlegung eines Rechtsmittels (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10)
die Entgegennahme und Weiterleitung der gegnerischen Rechtsmittelschrift[7]
Anträge auf Ergänzung und Berichtigung des Protokolls oder einer gerichtlichen Entscheidung
die Herausgabe oder Übersendung der Handakten an einen anderen Rechtsanwalt (analog § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 17)
das Haftprüfungsverfahren einschließlich der Teilnahme an einem Haftprüfungstermin, wobei für die Teilnahme an Verhandlungen zusätzlich die Gebühr nach VV 4102 entsteht
das Kostenfestsetzungsverfahren, mit Ausnahme der Erinnerung und Beschwerde (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 13)

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