Rz. 8

Werden mehrere Strafverfahren vor Gericht verbunden, so erhält der Anwalt alle bis zur Verbindung entstandenen Gebühren getrennt. Ab Verbindung entstehen die Gebühren nur noch einmal. Gegebenenfalls ist aber der Verbindung von überdurchschnittlichen Gebühren auszugehen. Die Grundgebühr (VV 4100) kann allerdings nicht erneut entstehen (Anm. Abs. 1 zu VV 4100).[11]

Auf die Vergütung im vorbereitenden Verfahren hat die Verbindung im gerichtlichen Verfahren keinen Einfluss. Hier bleibt es bei den getrennt entstandenen Gebühren.

 

Beispiel: Der Mandant ist vor dem AG wegen Betruges (Az. 1/21) und wegen Diebstahls (Az. 2/21) getrennt angeklagt worden. In beiden Verfahren findet eine Hauptverhandlung statt, die ausgesetzt wird. Anschließend werden beide Verfahren verbunden (führend ist das Verfahren 2/21). Es findet dann noch ein gemeinsamer Hauptverhandlungstermin statt.

Bis zur Verbindung entstehen die Gebühren getrennt, also jeweils eine Verfahrensgebühr sowie eine Terminsgebühr. Nach Verbindung entsteht im Verfahren 2/21 eine weitere Terminsgebühr, die allerdings überdurchschnittlich anzusetzen sein dürfte (hier um 20 % erhöht).

A. Verfahren 1/21

I. Vorbereitendes Verfahren

 
1. Grundgebühr, VV 4100   220,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, VV 4104   181,50 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 421,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   80,09 EUR
Gesamt   501,59 EUR

II. Gerichtliches Verfahren

 
1. Verfahrensgebühr, VV 4106   181,50 EUR
2. Terminsgebühr, VV 4108   363,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 564,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   107,26 EUR
Gesamt   671,76 EUR

B. Verfahren 2/21

I. Vorbereitendes Verfahren

 
1. Grundgebühr, VV 4100   220,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, VV 4104   181,50 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 421,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   80,09 EUR
Gesamt   501,59 EUR

II. Gerichtliches Verfahren

 
1. Verfahrensgebühr, VV 4106   181,50 EUR
2. Terminsgebühr, VV 4108   302,50 EUR
3. Terminsgebühr, VV 4108 (erneuter Hauptverhandlungstermin), 20 % erhöht   363,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 867,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   164,73 EUR
Gesamt   1.031,73 EUR
 

Rz. 9

Wird aus einem Strafverfahren ein Verfahren abgetrennt, so erhält der Anwalt alle bis zur Trennung entstandenen Gebühren nur einmal. Gegebenenfalls sind insoweit wegen der Mehrbelastung überdurchschnittliche Gebühren anzusetzen. Ab der Trennung entstehen die Gebühren gesondert.[12]

Auch die Trennung hat keinen Einfluss auf die Vergütung im vorbereitenden Verfahren. Hier verbleibt es bei den gemeinsam entstandenen Gebühren.

 

Beispiel: Der Mandant ist wird Betruges und wegen Diebstahls gemeinsam angeklagt (Az. 1/21). Es findet sodann ein Hauptverhandlungstermin statt. Später wird das Diebstahlsverfahren abgetrennt und als neue Sache (Az. 2/21) geführt. Anschließend findet in beiden Verfahren eine neue Hauptverhandlung statt.

Bis zur Trennung entstehen die Gebühren nur einmal. Alle danach ausgelösten Gebühren entstehen dagegen gesondert. Da in dem abgetrennten Verfahren die Verfahrensgebühr erneut ausgelöst wird (VV Vorbem. 4 Abs. 2), entsteht sie erneut, ebenso je eine Terminsgebühr.

A. Verfahren 1/21

I. Vorbereitendes Verfahren

 
1. Grundgebühr, VV 4100   220,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, VV 4104   181,50 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 421,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   80,09 EUR
Gesamt   501,59 EUR

II. Gerichtliches Verfahren

 
1. Verfahrensgebühr, VV 4106   181,50 EUR
2. Terminsgebühr, VV 4108   302,50 EUR
3. Terminsgebühr, VV 4108 (erneuter Hauptverhandlungstermin)   302,50 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 806,50 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   153,24 EUR
Gesamt   959,74 EUR

B. Verfahren 2/21

 
1. Verfahrensgebühr, VV 4106   181,50 EUR
2. Terminsgebühr, VV 4108   302,50 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 504,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   95,76 EUR
Gesamt   599,76 EUR
[11] Burhoff/Volpert, RVG, VV 4106 Rn 99.
[12] Burhoff/Volpert, RVG, VV 4106 Rn 9.

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