Rz. 2

Das StaRUG gibt Unternehmen, die noch nicht zahlungsunfähig, aber drohend zahlungsunfähig zu werden, die Möglichkeit, sich auf der Grundlage eines von den betroffenen Gläubigern mehrheitlich angenommenen Restrukturierungsplans in einem Restrukturierungsverfahren zu sanieren. Die im Plan enthaltenen Maßnahmen sollen die drohende Zahlungsunfähigkeit beseitigen.

 

Rz. 3

Der Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen ist als ein modularer Rahmen von Verfahrenshilfen konzipiert, welche der Schuldner auch einzeln in Anspruch nehmen kann. Es bedarf daher für die Inanspruchnahme der einzelnen Verfahrenshilfen keiner förmlichen Verfahrenseröffnung wie beim Insolvenzverfahren oder beim früheren Vergleichsverfahren. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Verfahrenshilfen ist allein die Anzeige des Restrukturierungsvorhabens des Schuldners beim zuständigen Restrukturierungsgericht. Mit der Anzeige durch den Schuldner bzw. dessen bevollmächtigten Rechtsanwalt wird die Restrukturierungssache rechtshängig (§ 31 Abs. 3 StaRUG).

 

Rz. 4

Das Restrukturierungsverfahren kann mit Einbindung eines Gerichts erfolgen. Dabei stehen folgende Instrumente zur Verfügung:

die Durchführung eines gerichtlichen Planabstimmungsverfahrens (gerichtliche Planabstimmung; § 29 Abs. 2 Nr. 1 StaRUG);
die gerichtliche Vorprüfung von Fragen, die für die Bestätigung des Restrukturierungsplans erforderlich sind (§ 29 Abs. 2 Nr. 2 StaRUG);
die gerichtliche Anordnung von Regelungen zur Einschränkung von Maßnahmen der individuellen Rechtsdurchsetzung, wie eine Vollstreckungssperre oder eine Verwertungssperre (Stabilisierung; § 29 Abs. 2 Nr. 3 StaRUG);
die gerichtliche Bestätigung eines Restrukturierungsplans (Planbestätigung; § 29 Abs. 2 Nr. 4 StaRUG).

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